rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbescheid vom 7. September 1995

 

Tenor

1. Der Steuerbescheid vom 7. September 1995 – in der Gestalt der Einspruchsentscheidung – wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer – EUSt –, Tabaksteuer – TabSt – und Zoll-EURO.

Nach den Angaben im Polizeiprotokoll wurden am Donnerstag, dem 9. März 1995, in der Gemeinde XXX in einem Lastkraftwagen – Kleintransporter – vom Typ Fiat Ducato mit amtl. Überführungskennzeichen AB-0000 durch Beamte der Polizeiinspektion -PI – VX 1.305.000 unversteuerte Zigaretten gefunden. Das Fahrzeug war unverschlossen und der Zündschlüssel steckte im Zündschloß. Daraufhin wurde dieses Fahrzeug von Beamten der Polizei und des Zollfahndungsamtes XYZ observiert. Gegen 20.30 Uhr wurde der Kläger mit einem Personenkraftwagen – Pkw – zur Hauptstraße (B 84) gebracht, ging zu dem observierten Lkw, stieg ein und startete das Fahrzeug nach ca. 3 Minuten. Nach etwa 100 m erfolgte nach den Angaben im Protokoll der Zugriff. Bei seiner ersten Vernehmung am gleichen Tag im Zollfahndungsamt gab der Kläger an, dass er von einem Vietnamesen namens L.J.J. gegen 18.00 Uhr angerufen worden sei. Er habe eine Fahrt nach ZT machen sollen, wofür ihm 300,– DM in Aussicht gestellt worden seien. Ca. um 18.20 Uhr sei ein Pkw mit zwei unbekannten Vietnamesen gekommen und er sei mit diesen nach XXX gefahren. Dort habe man ihm den Kleinlastwagen gezeigt und ihm die Fahrzeugschlüssel übergeben. Er sei auch schon 4 Wochen vorher von L.J.J. auf einer Feier gebeten worden, einen Transport für diesen zu übernehmen. Dieser habe ihm erklärt, dass es sich bei diesem Transport um Zigaretten handele. Da ihm aber bekannt gewesen sei, dass dies verboten sei, habe er damals abgelehnt, zumal man ihm zu diesem Zeitpunkt kein Geld angeboten habe. Auch bei dem hier streitbefangenen Transport habe er ein komisches Gefühl gehabt, da er vermutet habe, dass es sich um einen Zigarettentransport handeln könne. Ihm sei es hauptsächlich nur um die 300,– DM, die ihm für den Transport versprochen worden seien, gegangen. Nachdem man ihm den Inhalt eines bei ihm gefundenen beschriebenen Zettels vorgehalten hatte, korrigierte er seine Aussage wie folgt. Er sei, nachdem er von der Arbeit heimgekommen sei, gegen 18.00 Uhr von einem L.J.J. in seiner Wohnung angesprochen worden. Ihm sei gesagt worden, er solle gegen 18.15 Uhr am Friedhof in HHJ sein und diesen Zettel den dort wartenden unbekannten Vietnamesen zeigen. Auf die Frage, warum er zuerst andere Angaben gemacht habe, antwortete der Kläger, dass er geglaubt habe, die vorher gemachten Aussagen klängen glaubhafter. Die gleichen Angaben macht er am 10. März 1995 vor dem Haftrichter beim Amtsgericht VX.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden gegenüber dem Kläger mit Abgabenbescheid vom 7. September 1995 Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 246.602,38 DM (Zoll-EURO 23.490,– DM, Tabaksteuer 187.542,50 DM und Einfuhrumsatzsteuer 35.569,88 DM) festgesetzt. Der Einspruch dagegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Seine Klage begründet der Kläger damit, dass der Steuerbescheid, der darauf gründe, dass er Besitz an den unverzollten und unversteuerten Zigaretten gehabt habe, nicht haltbar sei. Besitz bedeute objektive Sachherrschaft und subjektiven Herrschaftswillen. Beide Tatbestandsmerkmale seien nicht gegeben. Ausweislich des durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Ermittlungsergebnisses sei er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Sachherrschaft über die Zigaretten auszuüben. Das Fahrzeug, mit dessen Verbringung er beauftragt worden sei, habe ständig unter Observation der Polizei gestanden. Wie sich aus der Aussage der im Strafverfahren gehörten Zeugen, nämlich der observierenden Beamten, ergeben habe, sei er in das besagte Fahrzeug eingestiegen, habe das Fahrtlicht eingeschaltet und sei unmittelbar darauf losgefahren. Wenige Meter danach sei er mit dem Fahrzeug von diesen Polizeibeamten angehalten und festgenommen worden. Auch ein Wille, sich in den Besitz der Zigaretten zu setzen, sei weder objektiv erkennbar geworden noch sei ein solcher Wille subjektiv vorhanden. Er sei auch nicht bösgläubig hinsichtlich der für ihn nicht erkennbaren Zigaretten gewesen. Ihm sei es überhaupt nicht möglich gewesen, zu erkennen, was er befördern solle. Die Verurteilung durch das Strafgericht stütze sich auf eine Indizienkette gepaart mit Schlußfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung. So hätte bereits der erteilte Auftrag von seiner Art und Weise her seinen Argwohn wecken müssen, weil der Auftrag von einem Vie...

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