Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinserträge als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zurechnung der Zinsen des Sparkontos eines Kindes bei Gutschrift auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Qualifizierung von Zinserträgen als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

2. Für eine steuerrechtlich anzuerkennende Entnahme von Betriebskapital reicht es nicht aus, wenn dieses nur vorübergehend für einige Monate auf einem als privat deklarierten Konto geführt wird, Kapital und Zinsen nach deren Zufluss aber automatisch wieder auf das betriebliche Konto gebucht werden.

3. Richten Eltern zwar ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes ein, verwalten dieses Vermögen aber nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge im Interesse des Kindes, sondern wie ein eigenes Vermögen indem die Zinsen nach Fälligkeit auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils gutgeschrieben werden, sind die Zinsen nicht dem Kind zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 4, §§ 8, 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen XI R 48/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinserträge als Betriebseinnahmen der Klägerin oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte unter anderem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie unterhielt Konten bei der Sparkasse XY (1991) und ab Ende 1991 bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apo-Bank). Vom laufenden Geschäftskonto z.B. bei der Apo-Bank (0000001) buchte sie Gelder auf Unterkonten zum Geschäftskonto und legte sie als Festgeld an. Die Unterkonten wurden durch Hinzufügen von Zusatzziffern an die Kontonummer des lfd. betrieblichen Girokontos gebildet (z.B. 001 0000001). In der Buchführung behandelte sie diesen Vorgang als Privatentnahme. Sie erhielt folgende Guthabenzinsen:

1991

4.698,46 DM,

1992

14.160,27 DM,

1993

11.134,42 DM,

1994

11.277,46 DM.

Sie erklärte diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach dem von der Klägerin unterschriebenen Auszahlplan (vgl. Blatt 17 ff der FG-Akte III 739/98) sollten die Rückzahlungen aus Kapital und Zinsen auf das (betriebliche) Konto 000000001 erfolgen, vorzeitige Verfügungen waren ausgeschlossen. Nach unterschiedlichen Laufzeiten – von zwei Monaten bis zu über einem Jahr – wurden diese Gelder (einschließlich der Guthabenzinsen) daher wieder auf das laufende Geschäftskonto gebucht. Diesen Vorgang behandelte sie als Einlage. Die Kläger legten zudem in ihrem Namen für ihren minderjährigen Sohn Max weitere Beträge an. Aus diesen Festgeldanlagen entstanden Zinsen in 1993 in Höhe von 4.000 DM und 1994 in Höhe von 10.384 DM. Diese Zinseinnahmen wurden nach Fälligkeit ebenfalls dem betrieblichen Konto gutgeschrieben. Der Beklagte behandelte alle Zinseinnahmen als betriebliche Einkünfte, da keine Entnahme i.S.v. § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege. Der Einspruch gegen die Änderungsbescheide jeweils vom 13.12.1996 blieb ohne Erfolg.

Die Kläger tragen vor, sie hätten dem Betriebsvermögen Liquiditätsüberschüsse entnommen und zinsbringend angelegt. Dies sei auch eindeutig als Entnahme gebucht worden. Es habe sich ein negatives Eigenkapitalkonto ergeben. Da nun vereinzelt bei Fälligkeit zuvor entnommene Kapitalwerte mit Zinsen wieder dem betrieblichen Bankkonto irrtümlich gutgebracht worden seien, bestreite der Beklagte zu Unrecht eine Entnahme. Die Girokonten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank würden auf Grund technischer Besonderheiten unter einer gleich lautenden Stammnummer geführt. Hierauf hätten die Kläger keinen Einfluss. Daher seien die bei Fälligkeit zuvor aus dem Betriebsvermögen ausgesonderten Wirtschaftsgüter automatisch wieder auf dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben worden. Es seien auch private Steuerzahlungen über das betriebliche Bankkonto abgewickelt worden. Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin seien liquide Mittel erwirtschaftet worden, die keine Zuführung von Vermögensgegenständen außerhalb der betrieblichen Sphäre bedürften um das Betriebsvermögen zu stärken. Auch die Gelder an das Kind Max seien diesem auch auf Dauer zugewendet worden. Seien in den Anfangsjahren Fehler aufgetreten, so lägen die Missstände nicht im Einflussbereich der Kläger und seien teilweise auf mangelnde Erfahrungen zurückzuführen. Jedenfalls sei eine endgültige Entnahme gewollt gewesen. Auch unterhalte der Kläger ein privates Konto bei der Volksbank. Die Einkommensentwicklung im Gewerbebetrieb sei so günstig, dass Vermögensmehrungen von außen nicht benötigt würden. Die Klägerin unterhalte bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Geschäfts- und Privatkonten sowie Termingeld und sonstige Geldanlagekonten. Losgelöst von der Stammnummer des Geschäftskontos würden seit 1994 eigene Privatkonten geführt. Private Konten würden auch bei der Sparkasse XY unterhalten. Auch sei auf Grund eines Freistellungsa...

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