Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2001; Aktenzeichen X R 40/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Ertragsanteil einer übergeleiteten Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Kläger erzielten im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die am 30.03.1951 geborene Klägerin bezog im Streitjahr des weiteren eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 16.956,24 DM. Die Rentenzahlung beruhte auf dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 02.12.1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts mit Zahlungsbeginn ab 01.01.1992 (Bl. 24 d. A.). Bereits seit dem 18.11.1974 bezog die Klägerin aufgrund des Rentenbescheids des FDGB-Kreisvorstandes – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 12.08.1975 (Bl. 23 d. A.) eine Invalidenrente in Höhe von 275 DM nach den §§ 8 ff der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Rentenverordnung – vom 23.11.1979 (GBl – DDR 1979, 401 ff). Der Beklagte ermittelte den Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 52 v.H. ausgehend von dem Beginn der Zahlung der Invalidenrente. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Durch Rentenbescheid der BfA vom 25.10.1995 (Bl. 32 d. A.) wurde auf Antrag der Klägerin vom 31.12.1991 ihre bisherige Rente zum 01.01.1993 wegen Berufsunfähigkeit neu festgestellt und eine Überzahlung in Höhe von 3.768,46 DM zurückgefordert. Mit Schreiben vom 26.04.1993 hatte die BfA der Klägerin noch mitgeteilt, daß der derzeitige Hinzuverdienst unschädlich sei und es bei der Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit bleibe.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung eines Ertragsanteils von 36 v.H. bzw. 35 v.H. Sie sind der Auffassung, daß die beiden Renten (Invalidenrente und Erwerbsunfähigkeitsrente) nicht gleichzustellen seien. Es handele sich nicht um ein und dieselbe Rente. Zum einen seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Renten unterschiedlich. So liege eine Erwerbsunfähigkeitsrente dann vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig noch höchstens ein Erwerbseinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden könne. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente wesentlich strenger als bei einer Invalidenrente, bei der bereits eine Minderung des Leistungsvermögens und eine Minderung des erzielbaren Einkommens von 2/3 ausreichend seien. Zum anderen werde beim Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach § 44 Abs.2 SGB VI im Gegensatz zum Invaliditätsbegriff auf die konkrete Arbeitsmarktsituation abgestellt. Für die Invalidität komme es jedoch allein auf die abstrakte medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten an.

Der entscheidende Unterschied liege aber darin, daß die Invalidenrente im Gegensatz zur Berufsunfähigkeits/Erwerbsunfähigkeitsrente nach den §§ 43, 44 SGB VI nicht in erster Linie Lohnersatzfunktion habe. Invalidenrentnern sei im Rahmen ihres Leistungsvermögens ein Recht auf Arbeit garantiert worden. Diese Unterscheidung rechtfertige es nicht, bei Invaliden- und Erwerbsunfähigkeitsrente von ein und derselben Rente zu sprechen bzw. diese Renten gleichzustellen. Noch deutlicher werde dies, wenn man berücksichtige, daß es sich bei der Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente unbestritten um selbständige Renten handele und dies, obwohl sie von ihren Voraussetzungen und der Lohnersatzfunktion her doch ähnlich seien. Folglich sei davon auszugehen, daß es sich bei der Invalidenrente um eine gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsrente selbständige Rente handele. Nach der Umwandlung der Invaliditätsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente sei dementsprechend eine Neuberechnung des Ertragsanteils vorzunehmen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 11.07.1995, geändert durch Bescheid vom 27.09.1995, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.1995 dahingehend zu ändern, daß der Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in Höhe von 36 v.H. bzw. 35 v.H. bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage für jede Variante abzuweisen.

Er trägt vor, daß die Umwandlung der Invaliditätsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente im Zuge der Umsetzung des Rentenüberleitungsgesetzes erfolgt sei. Im Rentenbescheid vom 02.12.1991 sei der Klägerin mitgeteilt worden, daß die bisher gezahlte Versicherungsrente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werde, und daß die Rente ab dem 01.01.1992 umzubewerten und anzupassen sei. Die Rente werde angepaßt, indem ein neuer Monatsbetrag der Rente mit dem ab 01.01.1992 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnet werde. Des weiteren sei der Klägerin in diesem Rentenbescheid mitgeteilt worden, daß der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vora...

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