rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahnenmasten als investitionszulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

Unmittelbar Werbezwecken dienende Fahnenmasten auf dem Außengelände eines Lebensmittelmarktes sind als Betriebsvorrichtungen selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Investitionszulagengesetzes.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 93ff

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Werbezwecken dienende Fahnenmasten auf dem Außengelände eines Lebensmittelmarkts als bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) anzusehen sind.

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Lebensmitteln in Form eines Supermarktes in gemieteten Räumen. In dem Antrag vom 14. April 1998, eingegangen beim Beklagten am 17. April 1998, beantragte die Klägerin die Investitionszulage nach dem InvZulG 1996 für das Kalenderjahr 1997, unter anderem in Höhe von 697 DM (= 10 v. H. von 6.977 DM) für drei Fahnenmasten aus Aluminium mit rotationsfähigem Auslegerarm und einem Mast von jeweils sieben Meter Höhe, die die Klägerin in Streitjahr angeschafft und auf dem zum Betriebsgebäude gehörenden Parkplatz aufgestellt hatte. An ihnen sind zu Werbezwecken Fahnen mit dem Firmenemblem befestigt. Der Preis betrug 1.666,35 DM pro Fahnenmast. Um den Masten die notwendige und übliche Standfestigkeit zu geben, wurden Kunststoffhülsen in den Boden einbetoniert, deren Öffnung etwa 20 bis 25 cm aus der Erdoberfläche herausragt. Der mit der Errichtung des Fundaments beauftragte Unternehmer berechnete der Klägerin 3 × 539 DM zuzüglich Nebenkosten. Zum Zwecke der Standfestigkeit und der Diebstahlsicherung wurden die Masten mit den Hülsen verschraubt.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 setzte der Beklagte die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz für das Jahr 1997 zunächst auf 2.616 DM fest und versagte die Investitionszulage für die Fahnenmasten. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass die Fahnenmasten durch die Fundamentierung zu unbeweglichen Wirtschaftsgütern geworden seien. Die Klägerin machte mit dem dagegen erhobenen Einspruch geltend, dass die Fahnenmasten trotz Verbindung mit dem Grund und Boden weiterhin als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien. Sie seien nicht Bestandteile des Grund und Bodens geworden; denn dieser erscheine auch ohne die Fahnenstangen nicht unvollständig.

Der Beklagte erließ am 19. Oktober 1998 einen geänderten Bescheid, in welchem die Investitionszulage für das Jahr 1997 aus anderen Gründen auf 3.612 DM festgesetzt wurde. In Bezug auf die Fahnenmasten blieb der Einspruch erfolglos.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Verschraubung der Masten mit den Hülsen (je zwei durch den Mast führende Schrauben) lasse sich ohne größeren Aufwand lösen, zum Beispiel um die Fahnenstangen bei Funktionsstörungen herausnehmen und umklappen oder bei Bedarf an anderer Stelle aufstellen zu können. Deshalb seien die Masten auch durch die Verschraubung mit den im Boden einbetonierten Haltehülsen nicht zu unbeweglichen Wirtschaftsgütern geworden. Die Klägerin meint, die zur Sicherung der Standfestigkeit verwendete Art der Befestigung der Masten an den im Boden einbetonierten Kunststoffhülsen sei für die Beurteilung der Fahnenmasten als bewegliche Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen würden in der amtlichen AfA-Tabelle Fahnenmasten unter „Sonstige Anlagegüter” und nicht unter „Grundstückseinrichtungen” aufgeführt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

in Abänderung des Bescheid über Investitionszulage für das Jahr 1997 in der Fassung des geänderten Investitionszulagenbescheides 1997 vom 19. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1999 die Investitionszulage für das Jahr 1997 auf insgesamt 4.309 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Fahnenmasten hätten durch ihre Verbindung mit den im Boden fest verankerten Haltehülsen, welche wiederum durch die Fundamentierung wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens geworden seien, die selbstständige Bewertungsfähigkeit eines beweglichen Wirtschaftsgutes verloren, da sie ohne die Verbindung mit den im Boden einbetonierten Haltehülsen unvollständig erschienen oder ein negatives Gepräge erhielten. Darüber hinaus gehörten auch Außenanlagen, die den Fahnenmasten vergleichbar seien, wie etwa Wäschepfähle, Teppichklopfstangen usw., zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Schließlich stellten die Fahnenmasten auch keine Betriebsvorrichtung gemäß § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG) dar, weil es an dem erforderlichen besonders engen Zusammenhang zwischen Anlage und Betriebsablauf fehle, wie er zum Beispiel bei einer Maschine gegeben sei. Denn der Lebensmitteleinzelhandel werde nicht unmittelbar mit den Fahnenmasten betrieben, was schon daraus deutlich werde, dass bisher noch keine Investitionszulage für Außenanlagen beantragt worden sei. Ein etwaiger Nutzungs- und Funktionszusammenh...

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