(1) Eigentümer und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und ihren Denkmalwert und ihre Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

 

(2) 1Wird ein bewegliches eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Denkmalfachbehörde über die Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 2Die Veräußerungsanzeige für unbewegliche Kulturdenkmale nach § 30 bleibt unberührt.

 

(3) 1Bauarchäologische Zufallsfunde und Münzfunde sind ebenfalls anzeigepflichtig. 2§ 16 gilt entsprechend.

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