Leitsatz

Eine Teilwertabschreibung auf eine Tochtergesellschaft wegen dort verbuchter Verluste aus Währungsgeschäften ist nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm auf den Beteiligungsansatz einer Tochtergesellschaft zum 31.12.2000 eine Teilwertabschreibung vor. Diese erfolgte, da die Tochtergesellschaft ein Fremdwährungsdarlehen in CHF hatte. Aufgrund einer vorzunehmenden Währungsbewertung dieses Darlehens zum 31.12.2000 ergab sich ein erheblicher Verlust aus der Währungsbewertung, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft führte. Mit Hinblick auf diese Überschuldung erfolgte die Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz. Eine Wertaufholung erfolgte zum 31.12.2003. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin kam zur Diskussion darüber, ob die Teilwertabschreibung zum 31.12.2000 zulässig war.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein waren die Voraussetzungen für einen Teilwertabschreibung zum 31.12.2000 nicht gegeben, da von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht ausgegangen werden konnte. Die bilanzielle Überschuldung der Tochtergesellschaft resultiere nicht aus dem laufenden Geschäft, sondern allein aus Währungsdifferenzen. In der Steuerbilanz wäre aber eine solche Höherbewertung des Fremdwährungsdarlehens nicht gerechtfertigt gewesen, weil nach der Rechtsprechung des BFH diese dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren gehabt habe. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass sich wieder ein Ausgleich der Währungsumrechnungen ergebe. Doch selbst wenn besondere Vertragskonditionen hier eine abweichende Auslegung ermöglichen würden, sei doch der innere Wert der Tochtergesellschaft durch den Währungsverlust nicht in einer Weise gesunken, der eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz ermögliche.

 

Hinweis

Das Urteil betrifft die sehr interessante Fragestellung, ob eine Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung deshalb zulässig ist, weil bei der Tochtergesellschaft ein Verlust aufgrund einer Währungsumrechnung zu verzeichnen gewesen ist. Das Finanzgericht verneinte diese Frage unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 26.9.2007, I R 58/06, BStBl 2009 II S. 294; BFH, Urteil v. 23.4.2009, IV R 62/06, BStBl 2009 II S. 778) konsequenter Weise. Ob eine Wertminderung von Dauer vorliegt, ist nämlich aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtages zu prüfen. Bei langfristigen Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung spricht dabei nach der oben genannten Rechtsprechung des BFH die Erfahrung dafür, dass sich die Währungskursschwankungen wieder ausgleichen. Dies geschah denn ja auch im Urteilsfall. Wenn aber schon die Wertberichtigung hinsichtlich der Verbindlichkeit der Tochtergesellschaft zumindest steuerlich nicht anzuerkennen war, erscheint es nur konsequent, auch die Abschreibung auf den Beteiligungsansatz nicht anzuerkennen. Zudem - und dies führt das Gericht aus - hat sich der innere Wert der Beteiligung nicht vermindert. Alles in allem erscheint die Entscheidung damit zutreffend.

Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des BFH ist I R 53/12.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.06.2012, 1 K 130/09

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