Kommentar

Grundstücke, die von einem Kreditinstitut zur Vermeidung von Forderungsausfällen ersteigert werden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Ein im Vergleich zu den Wiederbeschaffungskosten niedriger Teilwert kann sich bei Warenvorräten und somit auch bei Grundstücken, die sich im Umlaufvermögen befinden, ergeben, wenn der voraussichtlich künftige Veräußerungserlös die Selbstkosten und einen im Betrieb üblichen Unternehmergewinn nicht mehr deckt. In diesem Fall ist in Höhe des ungedeckten Betrags eine Teilwertabschreibung von den Anschaffungskosten anzuerkennen.

Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts setzt eine vorherige Herabsetzung der Verkaufspreise voraus. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn, wie im Urteilsfall, Grundstücke zur Vermeidung größerer Verluste aus einem Kreditengagement und nicht zum Zweck einer gewinnbringenden Veräußerung erworben werden. Der kalkulierte Verkaufspreis kann daher von vornherein nur den Anschaffungskosten entsprechen oder sogar unter den Anschaffungskosten liegen. Somit ist der Teilwert auf jeden Fall niedriger, ohne daß der Verkaufspreis herabgesetzt wurde.

Zu den Selbstkosten zur Berechnung einer Teilwertabschreibung gehören nicht Fixkosten, die auch ohne Durchführung dieser Geschäfte entstanden wären. Dies gilt vor allem bei Hilfs- und Nebengeschäften, die im Verhältnis zum Hauptgeschäft von untergeordneter Bedeutung sind. Hier gilt die widerlegbare Vermutung, daß diese sich nicht auf den Teilwert auswirken.

Die Teilwertdefinition erlaubt auch keine Abzinsung der ersteigerten Immobilien. Insoweit gilt der Grundsatz, daß künftig entgehende Gewinne zum Bilanzstichtag nicht berücksichtigt werden dürfen. Grundstücke sind auch nicht wie unverzinsliche Forderungen zu behandeln. Die Zulässigkeit der Abzinsung liegt in der Natur der Geldforderung, die darauf gerichtet ist, durch Zinsen Ertrag zu erwirtschaften. Ein Grundstück hingegen wird nicht in vergleichbarer Weise verzinst.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.11.1994, I R 68/92

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