Rz. 45

Wird ein Gebäude auf einem zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstück errichtet, so ist im Fall der Entnahme das bebaute Grundstück mit seinem Teilwert anzusetzen. Dieser ist ein objektiver Wert, der auf der Marktlage beruht, wie sie am Bilanzstichtag besteht. Er wird nicht dadurch berührt, dass er zum Teil auch durch persönliche Arbeitsleistungen des Unternehmers geschaffen ist. Bei Verwertung des Wiederbeschaffungspreises als Grundlage der Berechnung des Teilwertes muss die eigene Arbeitsleistung mit angesetzt werden. Bei Leistungen eines Betriebs für private Zwecke des Kaufmanns, z. B. bei Errichtung eines Eigenheimes für den Bauunternehmer auf seinem Privatgrundstück, bestimmt sich die Höhe der Entnahme durch die Wertabgabe des Betriebs, wobei die eigene Arbeitsleistung des Gewerbetreibenden nicht anzusetzen ist.[1]

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