5.2.1 Einheitliche Beurteilung des Werts einer Beteiligung

 

Rz. 41

Eine Beteiligung kann, auch wenn sie nach und nach erworben worden ist, hinsichtlich ihrer Bewertung nur einheitlich beurteilt werden. Die Beteiligung ist mit der Summe aller Aufwendungen für ihre Anschaffung zu bewerten. Sie kann so lange nicht auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, als der aus dieser Summe z. B. für die einzelnen Aktien sich ergebende Durchschnittspreis niedriger ist als ihr Börsenpreis am Bilanzstichtag.[1]

Ein gewährter Sanierungszuschuss erhöht (als verdeckte Einlage) regelmäßig den Wert der Beteiligung und stellt beim Zuschussgeber kein gesondertes Wirtschaftsgut dar.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Sanierungszuschuss als verdeckte Einlage aufgrund kaufmännischer Erwägungen in erster Linie mit dem Ziel einer Sanierung und damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, nicht jedoch allein zur Abwendung der drohenden Insolvenz gewährt, kommt eine Teilwertabschreibung im Jahr der Gewährung generell nicht in Betracht. Für die Folgejahre ist jedoch zu prüfen, ob der Teilwert der Beteiligung tatsächlich noch den um den Sanierungszuschuss erhöhten Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn in einem Folgejahr ein erneuter Zuschuss gewährt wurde. Allein dieser ist der Abschreibung nicht zugänglich. Ist der Wert der Beteiligung hingegen unter die Anschaffungskosten zum Bilanzstichtag des Vorjahres gesunken, ist (nur) die Differenz zwischen den Vorjahres-Anschaffungskosten und dem aktuellen Teilwert abzuschreiben.[2]

5.2.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung einer Beteiligung

 

Rz. 41a

Sind beim Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in deren Bilanz Rücklagen oder Gewinnvorträge ausgewiesen, so werden diese Werte regelmäßig durch eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises berücksichtigt. Werden diese Positionen nach dem Erwerb aufgelöst und für eine Gewinnausschüttung verwendet, so tritt ein ausschüttungsbedingter Wertverlust der Beteiligung ein, der eine entsprechende Teilwertabschreibung rechtfertigt. Dies gilt nach einer Entscheidung des BFH auch dann, wenn der ausgeschüttete Gewinnbetrag beim Empfänger, dem Inhaber der Beteiligung, eine steuerfreie Einnahme darstellt.[1]

 

Rz. 41b

Die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ist sowohl im einkommensteuerrechtlichen als auch im körperschaftsteuerrechtlichen Bereich gegeben. Damit wirken diese Abschreibungen auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags.

[1] BFH, Urteil v. 17.9.1969, 1189/65, BStBl 1970 II S. 107.

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