BMF, 28.12.1970, IV A/2 - S 7440 - 8/70

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung der Teilleistungen in der Bauwirtschaft beim Inkrafttreten des UStG 1967 folgendes:

In dem Erlass vom 23. November 1967 - IV A/2 - S 7440 - 3/67 - (BStBl. I S. 461, USt-Kartei § 27 S 7440 Karte 2) habe ich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen in der Bauwirtschaft beim Übergang zum UStG 1967 Teilleistungen angenommen werden können, die nach § 27 Abs. 2 UStG 1967 nach der Bruttoumsatzsteuer unterliegen.

Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend ist eine Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen ausgearbeitet worden, die in Zweifelsfällen als Richtlinie für die Übergangszeitpunkte 31. Dezember 1967 und 30. Juni 1968 herangezogen werden kann (s. Anlage). Zu Position 2 der Übersicht (Maurer- und Betonarbeiten) wird darauf hingewiesen, daß eine geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht zugelassen werden kann.

Anlage

Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen

Art der Arbeit Teilungsmaßstäbe
1. Erdarbeiten Gegen eine haus- oder blockweise Aufteilung bestehen keine Bedenken.
2. Maurer- und Betonarbeiten Bei Neubauten können Teilleistungen im allgemeinen nur haus- oder blockweise bewirkt werden. Insbesondere bei herkömmlicher Bauweise und bei Skelettbauweise erscheint eine geschoßweise Aufteilung grundsätzlich nicht zulässig.
3. Naturwerkstein- und Betonwerksteinarbeiten Bei Objekten, die miteinander nicht verbunden sind, kann eine stückweise Aufteilung vorgenommen werden.
4. Außenputzarbeiten Es bestehen keine Bedenken gegen eine haus- oder blockweise Aufteilung bzw. gegen eine Aufteilung bis zur Dehnungsfuge.
5. Zimmererarbeiten Aufteilung haus- und blockweise zulässig.
6. Dachdeckerarbeiten Aufteilung haus- und blockweise zulässig.
7. Klempnerarbeiten Aufteilung ist je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Abfallrohr hausweise, Fensterabdeckungen (außen) stückweise).
8. Putz- und Stuckarbeiten (innen) Gegen eine Aufteilung nach Wohnungen oder Geschosse bestehen keine Bedenken.
9. Fliesen- und Plattenlegerarbeiten Vgl. BdF-Erlass vom 23. November 1967 - IV A/2 - S 7440 - 3/67 - Abschn. 2 Nr. 2 Beispiel 4 (USt-Kartei § 27 S 7440 Karte 2).
10. Tischlerarbeiten Aufteilung erscheint je nach Art der Arbeit im Regelfall stückweise zulässig, z. B. bei Tischlerarbeiten je Tür und Fenster, bei Schlosserarbeiten je Balkongitter.
11. Schlosserarbeiten
12. Glaserarbeiten
13. Maler- und Tapeziererarbeiten Die Aufteilung nach Wohnungen ist im Regelfall zulässig. Eine raumweise Aufteilung erscheint nicht vertretbar, wenn die Arbeiten untrennbar ineinander fließen.
14. Bodenbelagarbeiten Im allgemeinen bestehen gegen eine Aufteilung je Wohnung oder Geschoss keine Bedenken. (Vgl. auch BdF-Erlass vom 23. November 1967 - IV A/2 - S 7440 - 3/67 - Abschn. 2 Abs. 2 Beispiel 1, USt-Kartei § 27 S 7440 Karte 2).
15. Ofen- und Herdarbeiten Gegen eine stück- oder wohnungsweise Aufteilung bestehen keine Bedenken.
16. Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation Aufteilung der Installationsanlagen ist haus- oder blockweise zulässig. Bei der Installation z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken bestehen im allgemeinen auch gegen eine stückweise Aufteilung keine Bedenken.
17. Elektrische Anlagen Eine Aufteilung ist bei Gesamtanlagen im allgemeinen blockweise vorzunehmen.
18. Anschlüsse an Entwässerungs- und Versorgungsanlagen Aufteilung erfolgt je Anlage.
19. Gartenanlagen Aufteilung erfolgt je nach der Arbeit.
20. Straßenbau Fertige Straßenbauabschnitte stellen Teilleistungen dar. Ich bin damit einverstanden, dass auch der bis auf die Feinschicht fertiggestellte Straßenoberbau einerseits und die Feinschicht andererseits als Teilleistungen angenommen werden. Ebenfalls kann es sich bei größeren Erdarbeiten um Teilleistungen handeln.
21. Kanalbau Eine abschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) ist zulässig.
22. Heizungsanlagen Die Aufteilung kann haus- oder blockweise je Anlage vorgenommen werden. Bei selbständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.
 

Normenkette

UStG § 27

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