Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilscheinen an Investmentfonds gehören bis 2017 innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 2 InvStG beim Privatanleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei betrieblichen Einkünften werden diese im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erfasst.

Soweit die Erträge mit Dividenden/Gewinnausschüttungen auf Ebene des Fonds zusammenhängen, unterliegen diese

  • ab 2009 bei natürlichen Personen im Privatvermögen der vollen Besteuerung,
  • ab 2009 bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren,
  • bis 2008 bei allen Anlegergruppen dem Halbeinkünfteverfahren.

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbegünstigungen ist die Erfüllung der hiermit zusammenhängenden Nachweis- und Veröffentlichungspflichten durch die Investmentgesellschaft.

 
Hinweis

Investmentsteuerreform ab 2018

Durch die Reform des InvStG zum 1.1.2018 sind die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge entfallen. Dementsprechend findet auch das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung mehr. Investmenterträge i. S. d. neuen § 16 InvStG (= Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne) unterliegen aber bei bestimmten Investmentfonds einer eigenständigen Teilfreistellung.[1]

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