Rz. 334h

Zum 1.1.2018 wurde die Besteuerung der Erträge von Publikums-Investmentfonds durch das InvStG 2017 grundlegend geändert. Das Transparenzprinzip wurde aufgegeben und Publikums-Investmentfonds sind nunmehr selbst stpfl.. Auf der Ebene der Anleger wurden die "ausschüttungsgleichen Erträge" bei thesaurierenden Fonds durch die Einführung der Vorabpauschale ersetzt, die eine zeitgerechte Versteuerung der auf Ebene des Fonds erzielten, aber thesaurierten Erträge sicherstellen soll. Die Bilanzierung von Fondsanteilen hat sowohl handelsbilanziell als auch für die Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten zuzüglich etwaiger Nebenkosten (Gebühren, Ausgabeaufschläge o. Ä.) zu erfolgen. Die Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem sie erworben wurden. Ausgeschüttete Erträge sind bei Bilanzierenden zu erfassen, sobald der Ausschüttungsbeschluss gefasst ist. Hat der thesaurierende Fonds eine Wertsteigerung erfahren und wurde eine "Vorabpauschale" festgesetzt, muss der Anleger diese bereits versteuern, obwohl ihm keine Einnahmen zugeflossen sind. Der bilanzielle Anleger muss diese Vorabpauschale in einem aktiven Ausgleichsposten nach § 18 InvStG abbilden.[1] Durch diese erhöht sich der steuerbilanzielle Gewinn. Gleichzeit wird bei einem Verkauf der Anteile eine doppelte Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung durch die Auflösung dieses Ausgleichspostens vermieden. Anders als bei Privatanlegern, bei denen nach § 20 Abs. 4 S. 7 EStG die zuerst angeschafften Investmentanteile als zuerst veräußert gelten (first-in-first-out – Fifo), können betriebliche Anleger die Höhe der Anschaffungskosten und die Höhe der anzusetzenden Vorabpauschale grundsätzlich mit der Durchschnittsmethode ermitteln. Werden allerdings in einem Depot sowohl Alt-Anteile als auch nach dem 31.12.2017 angeschaffte Anteile verwahrt, gelten bei einer Veräußerung grundsätzlich zunächst die Alt-Anteile als veräußert. Dabei kann die Ermittlung sämtlicher Beträge nach der Durchschnittsmethode erfolgen.[2] Nur wenn eine klare Zuordnung durch Aufbewahrung in verschiedenen Unterdepots möglich ist, ist darauf abzustellen, aus welchem Unterdepot veräußert wurde.[3]. Außerbilanziell ist zudem die Teilfreistellung zu beachten, die auf alle Arten von Investmenterträgen (Ausschüttung, Vorabpauschale und Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen), im betrieblichen Bereich auch auf Abschreibungen und Wertaufholungen anzuwenden ist. Betriebsausgaben, die mit Erträgen aus Fonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind in Höhe des Teilfreistellungssatzes nicht abziehbar und außerbilanziell zu korrigieren.

 

Rz. 334i

Bei einer Teilwertabschreibung hat der BFH die Einbeziehung des aktiven Ausgleichspostens nach altem Recht abgelehnt: Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG zugänglich.[4] Diese Rspr. ist m. E. auch nach dem 1.1.2018 anzuwenden, da die Funktion des Ausgleichspostens für die Vorabpauschale dem des Ausgleichspostens für ausschüttungsgleiche Erträge nach altem Recht entspricht.[5]

[4] BFH v. 29.3.2017, I R 73/15,, BFH/NV 2017, 1237.
[5] Einzelheiten zum Thema: Happe, Bilanzierung und Besteuerung von Investmentfonds im Betriebsvermögen, BBK2019, 1069; Happe, Ausweis und Buchungen bei Investmentfonds im Betriebsvermögen, BBK2021, 1109.

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