Für Beteiligungserträge und Veräußerungsvorgänge im Betriebsvermögen wurde das Halbeinkünfteverfahren ab dem 1.1.2009 zu einem Teileinkünfteverfahren umgewandelt. Danach sind nur noch 40 % der Einnahmen steuerfrei.[1] Kosten können zu 60 % abgezogen werden.[2]

2.1 Gewinnausschüttungen und laufende Aufwendungen

Das Halb-/Teileinkünfteverfahren gilt auch für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind[1], d. h. für Einnahmen im Betriebsvermögen.

 
Achtung

Streubesitzdividenden

Ab dem 1.3.2013 wurde die Steuerbefreiung von "Streubesitzdividenden" (= Dividenden bis zu einer Beteiligung von 10 %) im KStG abgeschafft. D. h. diese Dividenden unterliegen nicht mehr der Regelung des § 8b Abs. 1 KStG. Die Dividenden sind in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.[2]

Die Änderung des KStG hat keine Auswirkungen auf Streubesitzdividenden im EStG, d. h. bei Personenunternehmen verbleibt es beim Teileinkünfteverfahren.

2.2 Teilwertabschreibungen

Teilwertabschreibungen auf Anteile im Betriebsvermögen sind nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als die Einnahmen steuerfrei sind. Dementsprechend sind auch Wertaufholungen nur zum Teil bzw. zur Hälfte steuerpflichtig. Gesetzestechnisch erscheint die Wertaufholung in § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG (Betriebsvermögensmehrung), während der teilweise/hälftige Ansatz der Teilwertabschreibung auf § 3c Abs. 2 EStG beruht.

Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren.[1]

2.3 Anteilsveräußerungen

Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen im Fall der Veräußerung, Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft nur teilweise/hälftig steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG; § 3c Abs. 2 EStG).

2.4 Betriebsveräußerungen und -aufgaben

2.4.1 Veräußerungsgewinnermittlung

Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben[1], sind im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung die anteiligen Gewinne aus den im Betriebsvermögen enthaltenen Beteiligungen zu 60 % (bzw. bis 2008 zur Hälfte) steuerpflichtig. Bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gelten Besonderheiten bei der Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens.

2.4.2 Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

Bei der Veräußerung eines Betriebs gegen wiederkehrende Leistungen hat der Veräußerer ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung (mit Anwendung des § 16 EStG) und nachträglicher Besteuerung der Leistungen.[1]

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