Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wird nach § 17 EStG besteuert, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Der Veräußerungspreis unterliegt nach § 3 Nr. 40 Satz 1c EStG ab dem VZ 2009 dem Teileinkünfteverfahren, wonach dieser zu 40 % steuerfrei ist[1], sowie bis 2008 dem Halbeinkünfteverfahren.

Die Anschaffungskosten und die mit dem Veräußerungsgeschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten werden nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls zu 60 % bzw. bei einer Veräußerung bis 2008 nur zur Hälfte berücksichtigt. Infolgedessen werden sowohl Gewinne, aber grundsätzlich auch Verluste, z. B. im Rahmen der Liquidation, im Rahmen des § 17 EStG nur noch zu 60 % bzw. zur Hälfte berücksichtigt.

Mit Urteil vom 25.6.2009[2] hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG (zur Hälfte bzw. teilweise) begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Hat der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen im Anwendungszeitraum des Halb-/Teileinkünfteverfahrens erzielt und wurden die Beteiligung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erworben, gilt § 3c Abs. 2 EStG bis zum VZ 2010 nicht. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig (Beispiele: Auflösungsverluste ohne Zahlung eines Liquidationserlöses[3], Veräußerung objektiv wertloser Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR[4]).

Ab dem VZ 2011 wurde § 3c Abs. 2 EStG dahingehend geändert, dass es für die Kostenabzugsbegrenzung auf die Absicht zur Einnahmenerzielung i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG ankommt.

[1] § 52a Abs. 3 EStG (Fassung 2009).
[4] BFH, Urteil v. 20.4.2011, IX R 97/10, BStBl 2011 II S. 815.

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