Die Überprüfung der Einhaltung der eigenen menschenrechtsbezogenen Standards bei unmittelbaren Zulieferern kann nach den Ausführungen des Gesetzgebers in folgenden Formen erfolgen:

  • durch eigene Kontrolle vor Ort
  • durch mit Audits beauftragte Dritte
  • durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme, soweit diese die Durchführung unabhängiger und angemessener Kontrollen gewährleisten

Das Unternehmen muss sich somit der Frage stellen, ob Kontrollen durch eigenes Personal oder beauftragte Dritte erfolgen sollen oder ob künftig entsprechende Zertifizierungen vom Lieferanten verlangt werden. Sofern ein Lieferant entsprechende Zertifizierungen vorlegen kann, ist der Lieferant selbst für die Durchführung der Kontrollen verantwortlich (durch die Auditoren der Zertifizierungsgesellschaft).

Seit April 2021 steht mit der ISO 37301 (Compliance-Management-Systeme) eine international anerkannte Zertifizierungsnorm zur Verfügung, deren Zertifikat alle Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes abdecken würde. Es bleibt deshalb in der weiteren Entwicklung abzuwarten, inwieweit Großunternehmen bei der Kontrolle ihrer Lieferkette zunehmend Zertifikate verlangen werden, um dadurch die erforderlichen Kontrollen kostengünstig für das Großunternehmen zu ermöglichen.

Die Beauftragung externer Dritter entbindet das Unternehmen allerdings nicht von seiner Verantwortung nach diesem Gesetz. Bezogen auf die Überprüfung mittelbarer Zulieferer ist insbesondere eine Fokussierung auf strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer zu erwägen.

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