In der Gesetzesbegründung liefert der Gesetzgeber zu diesem Punkt keine Erläuterung. Zunächst fällt bei der Lektüre des Gesetzestextes auf, dass die Präventionsmaßnahmen für den eigenen Geschäftsbereich in Abs. 3 die ›Durchführung von Schulungen‹ vorschreiben, in Abs. 4 für den untermittelbaren Lieferanten jedoch die ›Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen‹ vorgeschrieben sind. Hier ist also im Wortlaut des Gesetzes ein Unterschied enthalten, ohne dass der Gesetzgeber hierzu eine Erläuterung bereithält.

Der Wortlaut des Gesetzes ist in puncto ›Durchführung von Schulungen‹ aus Sicht der Autoren wenig missverständlich. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass das Unternehmen hier für seine unmittelbaren Lieferanten konkrete Schulungen durchzuführen hat, entweder in Form von Präsenzschulungen, Online-Schulungen oder auch E-learning-Programmen. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Aufsichtsbehörden in der Zukunft dazu stellen werden.

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