Diese Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird notwendig, weil § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unter den dort benannten Voraussetzungen den Ausschluss eines Unternehmens von einem Verfahren über die öffentliche Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleitungsauftrags ermöglicht.
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