Nr. 1 enthält die Befugnis der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 15 enthaltenen Aufgaben zur Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen gegen Pflichten nach §§ 3 - 10 Abs. 1 erforderlich ist.

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