Das LkSG greift für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland, unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Der Entwurf der EU-Lieferketten-RL senkt die Unternehmensgröße ab, führt jedoch ergänzend Umsatzschwellen ein.

Folgende Unternehmen sollen von der europäischen Richtlinie umfasst werden:

Gruppe 1:

  • Gesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten weltweit (nicht nur in Europa) und
  • Nettojahresumsatz von über 150 Mio. EUR

Gruppe 2:

  • Gesellschaften mit mehr als 250 Beschäftigten weltweit (nicht nur in Europa) und
  • Nettojahresumsatz von über 40 Mio. EUR und
  • mindestens 50 % des Umsatzes in den Branchenbereichen Textilien, Landwirtschaft oder Mineralien/Metallerzeugung

Gruppe 3:

Ebenfalls umfasst sind Gesellschaften (Gruppe 3), die nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates gegründet wurden und die jeweiligen Umsatzschwellen von Gruppe 1 oder Gruppe 2 innerhalb der EU erreichen.

Die EU-Kommission geht davon aus, dass rund 13.000 Gesellschaften in der EU und rund 4.000 Gesellschaften außerhalb der EU von der Richtlinie erfasst werden.

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