Die verdeckte Einlage wird in R 8.9 KStR wie folgt beschrieben:

 
(1) "Eine verdeckte Einlage i. S. d § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, Nr. 5 EStG finden gem. § 8 Abs. 1 KStG auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung, obwohl hier Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Rechtsträger sind (finaler Einlagebegriff).
(3) Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Einlage ist stets, dass die Zuwendung des Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nur dann gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte, was grundsätzlich durch Fremdvergleich festzustellen ist.
(4) Die Bewertung verdeckter Einlagen hat grundsätzlich mit dem Teilwert zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 EStG). […]
(5) Für die Qualifizierung von Leistungen als verdeckte Einlagen sind die Umstände maßgebend, die bestanden, als der Verpflichtete seine Zusage auf die Leistung gegeben hat. Ändern sich diese Umstände durch das Ausscheiden nicht, dann sind die Leistungen auch nach dem Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters weiterhin als verdeckte Einlagen zu qualifizieren."

Die vE setzt ein "einlagefähiges" Wirtschaftsgut voraus. D. h., es muss bilanzierbar sein und es stellt eine Mehrung der Aktiva der Tochtergesellschaft oder eine Minderung der Passiva der Tochtergesellschaft dar. Daher sind die folgenden Sachverhalte mangels Bilanzierbarkeit nicht einlagefähig und insofern kann die deutsche Betriebsprüfung die VP-Anpassung (d. h. Gewinnerhöhung auf Ebene der deutschen Muttergesellschaft) nicht mithilfe der vE umsetzen[265]:

  • Eine ganz oder teilweise unentgeltliche Dienstleistungserbringung an eine Auslandstochtergesellschaft,
  • eine unentgeltliche oder verbilligte Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung eines materiellen oder immateriellen Wirtschaftsguts (z. B. Know-how) an eine Auslandstochtergesellschaft,
  • Gewährung eines unverzinslichen oder gering verzinslichen Darlehens an eine Auslandstochtergesellschaft.

Aber: Die Betriebsprüfung kann die VP-Anpassung in allen obigen Fällen mithilfe einer §-1-AStG-Korrektur (siehe nachfolgend) umsetzen.

[265] Vgl. H 8.9 "Nutzungsvorteile" KStH.

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