Die OECD stellt fest, dass positive wie negative Konzernsynergien existieren können, die unabhängigen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen.

Positivbeispiele: "Such group synergies can arise, for example, as a result of combined purchasing power or economies of scale, combined and integrated computer and communication systems, integrated management, elimination of duplication, increased borrowing capacity, and numerous similar factors."[246]

Negativbeispiele: "In other circumstances such synergies may be negative, as when the size and scope of corporate operations create bureaucratic barriers not faced by smaller and more nimble enterprises, or when one portion of the business is forced to work with computer or communication systems that are not the most efficient for its business because of group wide standards established by the MNE group."[247]

Die Berücksichtigung von Konzernsynergien bei der VP-Bildung ist ein weites Feld, äußerst praxisrelevant und sehr oft Gegenstand von Betriebsprüfungsstreitigkeiten. Die Praxisfälle betreffen sehr oft z. B. die Dienstleistungsverrechnungen, die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe (Dach-)Marken-Verrechnungen vorzunehmen sind, wie die Höhe von Finanzierungskonditionen festzulegen sind, wie Einkaufsgesellschaften fremdüblich zu vergüten sind etc. Für umfangreichere Ausführungen zu all diesen Einzelfällen wird auf die jeweiligen Abschnitte in Teil B, Kapitel 11 verwiesen.

An dieser Stelle soll lediglich die Systematik aufgezeigt werden, wie die OECD zwischen entgeltpflichtigen und nicht verrechenbaren positiven wie negativen Konzernsynergien zu unterscheiden gedenkt. Grundsätzlich ergeben sich folgende Begriffsdefinitionen, Abgrenzungen und Rechtsfolgen[248]:

Abb. 71: Konzernsynergien

Folgende Beispiele veranschaulichen die Sichtweise der OECD auf die Abgrenzung zwischen entgelt- und nicht entgeltpflichtigen Konzernsynergien:

 

Beispiel: Einkaufsfunktion

 
Beispiel für "incidental benefits/burdens" Beispiel für "deliberate concerted group actions"
Ein Zulieferer gewährt (nur) einer Konzerngesellschaft vorteilhafte Preise, in der Hoffnung, auch mit anderen Konzerngesellschaften ins Geschäft zu kommen.

Konzern etabliert eine zentrale Einkaufsgesellschaft, die Volumendiscounts mit Zulieferern verhandelt und die Produkte ein- und konzernintern verkauft.

Folge: Die Einkaufsgesellschaft soll eine Vergütung für ihre Koordinationsleistung erhalten (wohl C+). Die verbleibenden Einkaufs-Vorteile sind zwischen den nachfragenden Gesellschaften aufzuteilen.
 

Konzern etabliert einen zentralen Einkaufsmanager, der die Volumendiscounts mit Zulieferern verhandelt. Allerdings kaufen die Konzerngesellschaften die Produkte zu dem reduzierten Preis unmittelbar von den Zulieferern ein.

Folge: Der Einkaufsmanager soll eine Vergütung für seine Koordinationsleistung erhalten (wohl C+). Die Einkaufs-Vorteile haben die nachfragenden Gesellschaften bereits vollständig erhalten.
 

Beispiel: Darlehensgewährung/Konzernrückhalt/Garantie

 
Beispiel für "incidental benefits/burdens" Beispiel für "deliberate concerted group actions"

Der Konzern hat ein AAA-Rating, die Tochter S hat ein Baa-Rating. Die externe Bank gewährt S aufgrund der Konzernzugehörigkeit ein Darlehen zu einem Zinssatz auf Basis eines A-Ratings (d. h. höher als ein AAA-Rating, aber niedriger als ein Baa-Rating). Die zweite Tochter T gewährt S ein Darlehen zum selben Zinssatz wie die externe Bank.

Folge: der Zinssatz von T an S ist fremdüblich; kein zusätzliches Entgelt von Konzernmutter an S und keine Fremdvergleichsanpassung nötig; der Vorteil von S resultiert ausschließlich aus der Konzernzugehörigkeit ("passive association").

Der Konzern hat ein AAA-Rating, die Tochter S hat ein Baa-Rating. Die externe Bank gewährt S aufgrund der Konzernzugehörigkeit ein Darlehen zu einem Zinssatz auf Basis eines A-Ratings (d. h. höher als ein AAA-Rating, aber niedriger als ein Baa-Rating). Da die Konzernmutter der externen Bank eine Garantie gewährt, erhält S einen Zinssatz gem. AAA-Rating.

Folge: kein zusätzliches Entgelt von Konzernmutter an S und keine Fremdvergleichsanpassung für Zinsvorteil zwischen Rating Baa und A nötig; dieser Vorteil von S resultiert ausschließlich aus der Konzernzugehörigkeit ("passive association").

Aber: Konzernmutter hat S eine Gebühr für die Garantiegewährung in Rechnung zu stellen, und zwar in Höhe der Differenz des Zinsvorteils zwischen Rating A (und nicht Baa) und AAA.
 

Zusammenfassung

Im Ergebnis sind Verrechnungspreise keine exakte Wissenschaft. Es gibt nicht den einen "richtigen" VP, sondern die tatsächlichen konzerninternen VP sollen sich innerhalb einer Bandbreite fremdüblicher Preise/Margen bewegen. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist der international anerkannte und maßgebliche Grundsatz für die Überprüfung der steuerlichen Angemessenheit von VP. Er besagt, dass sich Konzerngesellschaften so verhalten sollten, wie es fremde Dritte tun würden. Dies ist aktuell nochmals von der OECD im Rahmen der BEPS Initiative bestätigt wo...

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