Die Umsatzsteuer ("USt") ist keine "Personensteuer", d. h., sie knüpft nicht an die persönlichen Verhältnisse und individuelle Leistungsfähigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit der beteiligten Personen an. Es handelt sich stattdessen um eine "Sach- oder Objektsteuer" bzw. eine "allgemeine Verbrauchsteuer", die den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen besteuert. Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle entgeltlichen unternehmerischen Leistungen. Besteuert werden soll dabei zwar letztlich der Verbrauch von Waren und Dienstleistungen (durch den "Endverbraucher", der die Leistung letztlich bezieht). Die Umsatzsteuer ist gesetzlich allerdings als Verkehrssteuer ausgestaltet, d. h., sie knüpft an die durch die Unternehmer erbrachten entgeltlichen Leistungen an (bzw. an die entsprechenden Rechtsgeschäfte bzw. wirtschaftlichen Vorgänge bzw. "Verkehrsvorgänge"). Konkret bedeutet das:

  • Wenn ein Unternehmer Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, ist auf das hierfür erhaltene Nettoentgelt grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen.
  • Der Empfänger der Leistung (Einkommensverwender bzw. Endverbraucher) ist selbst allerdings nicht direkt der Steuerschuldner. Stattdessen muss "auf der Vorstufe" der leistende Unternehmer selbst die Steuer an sein Finanzamt abführen.
  • Aus diesem Grund ist die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer, bei der die Steuer über den Preis einer Ware oder Dienstleistung erhoben wird. Der Endverbraucher schuldet die Steuer nicht selbst gegenüber der Finanzverwaltung, sondern wird nur indirekt (durch die Rechnung des leistenden Unternehmers) mit der USt belastet.
  • Der Endverbraucher wird damit zum Steuerträger, wenn der Unternehmer als Steuerschuldner die Steuer über den (zivilrechtlichen vereinbarten) Preis auf den Endverbraucher "abwälzt" (und die USt entsprechend in Rechnung stellt), sodass der Endverbraucher die Steuer letztlich wirtschaftlich trägt.
  • Die Umsatzsteuer ist darüber hinaus eine so genannte Allphasensteuer, d. h., dass jeder Umsatzakt auf jeder Wirtschaftsstufe steuerlich belastet wird. Die Umsatzsteuer wird deshalb grundsätzlich auch für die Leistungen erhoben, die gar nicht an den Endverbraucher erbracht werden, sondern an einen anderen Unternehmer.
  • Allerdings ist das System so konzipiert, dass grundsätzlich keine Steuerbelastung innerhalb einer Unternehmerkette verbleibt. Wenn ein Unternehmer eine Leistung empfängt, darf er sich (von einigen Ausnahmen abgesehen) die ihm dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder von seinem Finanzamt erstatten lassen bzw. die Vorsteuer mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
  • Im Ergebnis unterliegt nur der "Mehrwert" des Unternehmens der Umsatzsteuer. Deshalb spricht man auch von "Mehrwertsteuer" (auf Englisch: "Value Added Tax"); zur Veranschaulichung vgl. das Beispiel und die Erläuterungen zur Abbildung 162).
  • Der letzte Unternehmer der Kette berechnet die Umsatzsteuer gegenüber dem Endverbraucher und führt die Umsatzsteuer an den Fiskus ab.
  • Letztlich fungieren die Unternehmer der Sache nach deshalb "nur" als "Steuereinsammler" für den Fiskus. Zu diesem Zweck werden die Unternehmer allerdings gesetzlich selbst zu Steuerschuldnern mit verschiedenen eigenen formellen und materiellen – bußgeldbewehrten und steuerstrafrechtlich relevanten – Verpflichtungen. Vor allem müssen die Unternehmer die steuerpflichtigen Vorgänge rechtzeitig und zutreffend in ihrer Buchhaltung erfassen, inhaltlich und formal korrekt gegenüber ihren Geschäftspartnern abrechnen, die Steuer in zutreffender Höhe berechnen, erklären und rechtzeitig zahlen sowie entsprechende Belege für die Betriebsprüfung vorhalten. In der praktischen Anwendung ist die Steuerart "Umsatzsteuer" für die Unternehmer sehr fehleranfällig und oftmals schwer handhabbar.
  • Die Umsatzsteuer wird zwar im Wesentlichen auf entgeltliche Warenlieferungen und sonstige Leistungen abgeführt (siehe oben). Darüber hinaus unterliegen auch noch einige spezielle Vorgänge der Umsatzsteuer, und zwar im Wesentlichen die Folgenden:

    • Bei der unentgeltlichen Abgabe von Waren und Leistungen unterstellt das Gesetz – in bestimmten Konstellationen – einen Letztverbrauch, sodass der abgebende Unternehmer für diese "unentgeltliche Wertabgabe" selbst Umsatzsteuer abzuführen hat (grundsätzlich berechnet auf den Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten).
    • Ein Vorsteuerabzug ist für den Empfänger einer solchen Wertabgabe dann nicht mehr möglich. Typischerweise wird diese Steuer deshalb auch nicht weiterberechnet an den Empfänger der Wertabgabe (letztlich ist dies aber eine Frage der zivilrechtlichen Vereinbarungen). Der Unternehmer, der die Wertabgabe tätigt, bleibt dann selbst (quasi als Letztverbraucher) mit der Umsatzsteuer belastet.
    • Anstatt der Besteuerung der Wertabgabe kann es bei dem abgebenden Unternehmer auch zur Versagung seines eigenen Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der beabsichtigten unentgeltlichen Abgabe kommen.
    • Im Falle der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt der Vorgang der Einfuhr nach Deutschland als solche...

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