Welche VP-Methoden sind für den Eigenentwickler und den Auftragsentwickler üblich?

Grundsätzlich gilt sowohl für den Eigen- als auch für den Auftragsentwickler, dass die Überlassung eines iWG bzw. die Auftragsentwicklerdienstleistung dann entgeltfähig und entgeltpflichtig ist,

  • wenn sie beim konzerninternen Empfänger/Abnehmer genutzt wird (z. B. im Produktionsprozess) oder ihm
  • einen wirtschaftlichen Vorteil (z. B. Sperrpatent) verschafft und insofern wertvoll ist.

Das bedeutet beispielsweise für den Eigenentwickler, dass er üblicherweise erst dann sein entwickeltes Know-how gegen fremdübliches Entgelt an z. B. Produktions-Konzerngesellschaften überlässt, sobald diese das Know-how im Produktionsprozess nutzen und durch den Verkauf der Produkte am Markt Umsätze erzielen. Dies stellt für den Eigenentwickler i. d. R. ein erhebliches Investitionsrisiko dar, weil im Bereich der Forschung und Entwicklung naturgemäß unsicher ist, ob, und wenn ja, wann, die Aktivitäten zu einem wertvollen iWG bzw. Produkt führen, das im Produktions- und im Vertriebsprozess gewinnbringend ausgewertet werden kann. Insofern besteht i. d. R. ein erheblicher Vorfinanzierungsbedarf des Eigenentwicklers für den Zeitraum zwischen der Entstehung der F&E-Kosten und der Vereinnahmung der nachfolgenden Lizenzeinnahmen.

Auch nicht geschütztes/nicht patentiertes Know-how ist entgeltfähig und -pflichtig, soweit es beim Empfänger/Abnehmer einen Nutzen stiftet und ein fremder Dritter bereit wäre, hierfür eine Nutzungsgebühr zu entrichten.

Im Umkehrschluss ist die Überlassung von bereits weit verbreitetem und öffentlich frei verfügbarem (produkt-/produktionsbezogenem) Know-how, für dessen Nutzung kein fremder Dritter etwas zu zahlen bereit wäre, nicht verrechnungsfähig (sogenanntes "Public Knowledge").

Abbildung 106 zeigt – bezogen auf technisches Know-how – die typischen Transaktionen und Vergütungen zwischen einem Auftragsentwickler, dem Eigenentwickler (IP Owner) und den Lizenzfertigern (Lizenznehmer, Eigenproduzent):

Abb. 106: Typische Transaktionen im Bereich Know-how Überlassung

Weltweit einheitlich erfolgt die zeitlich befristete Überlassung von iWG mittels Lizenzen. Die Vergütung wird in der Praxis weit überwiegend vom Umsatz abhängig gemacht, wobei auch zwischen fremden Dritten viele unterschiedliche Vertragsgestaltungen zu beobachten sind. Die Bandbreite reicht von Stücklizenzen in Euro je produzierter Einheit über Lizenzen für die Nutzungsüberlassung von iWG-Portfolien bis hin zu Pauschallizenzen. Auch die konkrete "Formel" zur Ermittlung des Lizenzsatzes lässt sich so flexibel gestalten, dass die Lizenzgebühr möglichst sachgerecht die unterschiedlichen Wachstums- und Erfolgsphasen eines Lizenznehmers optimal berücksichtigt. Die Frage, wie ein fremdüblicher Lizenzsatz bestimmt wird, beantwortet der nachfolgende Abschnitt "Wie ermittelt man einen fremdüblichen Lizenzsatz?".

Das BMF äußert sich zu dem fremdüblichen Entgelt für die konzerninterne Nutzungsüberlassung von iWG in den alten VG 1983 (diese sind durch die VGV 2021 ersetzt worden; siehe weiter unten) wie folgt:[1]

Zitat

5.1.1. Wird einem nahestehenden Unternehmen ein immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. Tz. 3.1.2.3.) zur Nutzung überlassen, so ist hierfür der Fremdpreis anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das empfangende Unternehmen das immaterielle Wirtschaftsgut nicht nutzt, aber einen wirtschaftlichen Nutzen daraus erzielt oder voraussichtlich erzielen wird (z. B. Sperrwirkung bei Vorrats- und Sperrpatenten). […]

5.2.1. Bei der Verrechnung ist von den tatsächlich zur Nutzung überlassenen einzelnen immateriellen Wirtschaftsgütern auszugehen. Die von einem Lizenznehmer genutzten immateriellen Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nur zusammengefasst werden, wenn sie technisch und wirtschaftlich eine Einheit bilden.

5.2.2. Die Fremdpreise für die Überlassung der immateriellen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich durch den Ansatz von Nutzungsentgelten aufgrund einer sachgerechten Bemessungsgrundlage (z. B. Umsatz, Menge, Einmalbetrag) zu verrechnen. […]

In den VGV 2021 finden sich folgende Regelungen für die fremdübliche Vergütung der konzerninternen Nutzungsüberlassung von iWG:[2]

3.48. Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu vergüten, wenn diese auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist.

3.49. Eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist daher nur dann anzunehmen, wenn der Nutzende aus einer tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung, zum Beispiel der Nutzung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke, einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann […], unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich eintritt (Ex-ante-Betrachtung). Die Bewertung richtet sich dann nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen. Tritt der erwartete wirtschaftliche Vorteil nicht ein, so würden voneinander unabhängige Dritte...

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