Eine Verrechnung von warenbezogenen Dienstleistungen im Lieferpreis der Ware ist dann denkbar und von der deutschen Finanzverwaltung[396] akzeptiert, soweit dies auch unter fremden Dritten üblich ist.

Kritisch ist diese Verrechnungsart vor allem dann, wenn der Umfang der Leistungen in einem disproportionalen Verhältnis zum Umfang der Warenlieferungen steht. Häufig ist diese Methode daher nicht konzernweit einheitlich anwendbar, z. B. wenn ein Headquarter keine Waren fakturiert, aber Leistungen konzernintern erbringt. In der Praxis ist diese Umsetzungsvariante bei Lieferungen von eigenproduzierten Waren eher selten vorzufinden.

Werden jedoch konzernexterne Handelswaren konzernintern "durchgereicht", kann es als fremdüblich betrachtet werden, wenn die zugehörige (Einkaufs-)Leistung z. B. in Form einer Handling Fee (z. B. × % auf den Einkaufswert) aufgeschlagen und insofern eingepreist wird[397]. Dies gilt dann nicht mehr als fremdüblich, wenn sich dadurch Gewinne ergeben sollten, die die Wertschöpfung der handelnden Personen(en) (z. B. eine C+-Vergütung auf Basis der Kosten dieser Person(en)) deutlich übersteigt[398].

Im Bereich der Finanzierungstransaktionen ist es jedoch fremdüblich, dass Vergütungen im Margen-Spread berücksichtigt sind[399].

[396] Vgl. VG, 1983, Tz. 3.1.2.2 und 3.2.3.3.
[397] Vgl. OECD VP-RL 2017, Tz 7.15.
[398] Vgl. OECD VP-RL 2017, Tz 7.34.
[399] Vgl. OECD VP-RL 2017, Tz 7.15.

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