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Nach § 240 Abs. 2 HGB besteht die Verpflichtung, auch für das Sachanlagevermögen eine Inventur durchzuführen, welche die Grundlage für die Erstellung des geforderten Inventars bildet. Für das Steuerrecht wird diese Verpflichtung durch die §§ 140, 141 AO übernommen.[1]

Für die Sachanlagen ist handelsrechtlich jedoch von Bedeutung, dass der Kaufmann gem. § 241 Abs. 2 HGB dann auf eine Inventur verzichten kann, wenn durch die Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme festgestellt werden kann. Diese Regelung zur Inventurvereinfachung ist für das Steuerecht in R 5.4 Abs. 4 EStR (2012) näher spezifiziert worden. Danach braucht der Steuerpflichtige die jährliche körperliche Bestandsaufnahme nicht durchzuführen, wenn er jeden Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufgrund der fortlaufend geführten Bestandsverzeichnisse ermittelt werden können. Macht der Steuerpflichtige von dieser Inventurvereinfachungsregel Gebrauch, so muss aus dem Bestandsverzeichnis neben

  • der genauen Bezeichnung des Gegenstandes und
  • seines Bilanzwertes am Bilanzstichtag

auch ersichtlich sein

  • der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,
  • die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ggf.
  • der Tag des Abgangs.

Diese steuerlichen Regeln können auch für die Erstellung der Handelsbilanz angewandt werden.

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