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Inventur und Inventar: Rechtsgrundlagen, Grundsätze, Gestaltungsmöglichkeiten und Organisation

Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
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1 Gesetzliche Grundlagen, Begriffe und Bedeutung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Gem. §§ 240 Abs. 1, 2, 242 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann (§ 1 HGB) verpflichtet, sowohl bei Geschäftseröffnung als auch auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer Bestandsaufnahme (Inventur) ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen.

 

Rz. 2

Seit dem BilMoG von 2009 wird nicht kapitalmarktorientierten Einzelkaufleuten mit kleiner Unternehmensgröße durch § 241a HGB ein Wahlrecht zum Verzicht auf die Aufstellung eines Inventars eingeräumt. Bedingung ist, dass an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte von

  • 600.000 EUR Umsatzerlöse und
  • 60.000 EUR Jahresüberschuss

nicht überschritten werden.[1]

Im Falle einer Neugründung besteht die Verzichtsmöglichkeit nach § 241a Satz 2 HGB bereits, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Zur Feststellung der voraussichtlichen Einhaltung der Schwellenwerte soll eine dokumentierte überschlägige Ermittlung genügen.[2]

Bei Verzicht auf doppelte kaufmännische Buchführung – einschließlich der Inventarerstellung – ist für handelsrechtliche Zwecke eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen.[3]

Wie das Wahlrecht ausgeübt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Es genügt, wenn der Kaufmann keine kaufmännische Buchführung und keine Bestandsaufnahmen praktiziert und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt (faktische Wahlrechtsausübung).[4]

 

Rz. 3

Die originäre steuerliche Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung bei Überschreiten der Schwellenwerte des § 141 AO, zu der auch die Inventarerstellungspflicht zählt, bleibt von der handelsrechtlichen Verzichtsmöglichkeit unberührt. Zu beachten ist auch, dass zwar die Schwellenwerte von § 241a HGB und § 141 Ab...

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