Zusammen mit dem Schreiben vom 9.6.2023 hat das BMF das aktualisierte Datenschema der Taxonomien in der Kerntaxonomie-Version 6.7 vom 1.4.2023 veröffentlicht. Die in tabellarischer Weise zur Verfügung gestellten Daten sind weiter wie bisher unter http://www.esteuer.de abrufbar. Insofern wird an dieser Stelle nur auf die Änderungen zur jeweiligen Vorversion hingewiesen.

Anzuwenden sind die Neuerungen für Bilanzen, die sich auf Wirtschaftsjahre beziehen, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Eine Anwendung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, ist im Übrigen optional möglich. Aus technischer Sicht soll eine Übermittlung unter Zugrundelegung der modifizierten Taxonomien für Testfälle ab November 2023 und für Echtfälle sodann ab Mai 2024 möglich sein.[1]

Änderungen haben sich in der vorliegenden Version primär aus der stetigen Qualitätssicherung ergeben, die im Wesentlichen mit redaktionellen Anpassungen im Bereich der Bezeichner und Referenzen einhergegangen ist, sowie der fortlaufenden Überprüfung der Mussfeldtiefe mit etwaiger Anpassung zugunsten passgenauerer Vorgaben. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Finanzverwaltung Positionen, deren Gültigkeitsdatum mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit liegt, grundsätzlich entfernt, wodurch sich auch in der vorliegenden Version Streichungen ergeben haben. Neben diesen punktuellen Modifikationen sind Änderungen von besonderem Interesse, die aufgrund neuer gesetzlicher oder verwaltungsseitiger Vorgaben notwendig wurden.[2]

  • Im Bereich der Stammdaten (GCD-Modul) wurde neben einer Verschlankung der wählbaren Institutsschlüssel betreffend Pfandbriefbanken eine Ankündigungsposition eingeführt, deren Ursprung im Zusammenhang mit den neuesten Verlautbarungen der Verwaltung bezüglich Baumschulbetrieben steht. Ausweislich Rz. 9 des einschlägigen BMF-Schreibens[3] müssen die Baumschulbetriebsfläche respektive deren Berechnungsmodalitäten aus dem Anbauverzeichnis i.S.d. § 142 AO ersichtlich sein. Die entsprechenden Werte sollen in einer Fußnote in der E-Bilanz preisgegeben werden, weshalb die ergänzende Branchentaxonomie eine dahingehende Anpassung erfahren hat. Damit im Einklang stehend wurde eine entsprechende Ankündigungsposition für die Übersendung mit der Bezeichnung "Berichtsbestandteile, Anbauverzeichnis nach § 142 AO" bei den Stammdaten implementiert.
  • Besondere Aufmerksamkeit erregten die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten steuerlichen Begünstigungen von Umsätzen und Erträgen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. § 12 Abs. 3 UStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Nullsteuersatz für die Lieferung sowie die Installation von Solarmodulen und weiteren Komponenten vor. Ergänzend befreit § 3 Nr. 72 EStG Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb entsprechender Anlagen zumindest in einem gewissen Rahmen von der Einkommensteuer, was nun auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung abgebildet werden soll. Die Kerntaxonomie wurde daher um verschiedene Positionen in den Berichtsteilen der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der steuerlichen Gewinnermittlung erweitert.
  • Das KöMoG bewirkte eine konzeptionelle Umstellung bei Vorliegen organschaftlicher Mehr- oder Minderabführungen. Kam es nach ehemaliger Rechtslage zur Bildung von Ausgleichsposten beim Organträger, ist fortan die sog. Einlagelösung vorgeschrieben. Bestehende Ausgleichsposten, die am 31.12.2021 in der Steuerbilanz abgebildet wurden, galt es ursprünglich bis zum 31.12.2022 aufzulösen, weshalb das BMF die entsprechenden Positionen in der vorangegangenen Aktualisierung der Kerntaxonomie mit einer zeitlichen Begrenzung versehen hat. Im aktuellen BMF-Schreiben betreffend den Wechsel zur Einlagelösung weist die Finanzverwaltung auf besondere Fälle mit abweichendem Wirtschaftsjahr von Organträger und Organgesellschaft hin und gesteht betroffenen Steuerpflichtigen eine entsprechend angepasste Frist zu. Um dieser Anforderung zu genügen, wurde die zeitliche Begrenzung diesbezüglicher Positionen in der neuen Taxonomieversion um ein Jahr verlängert.
  • Während die Positionen "Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, Einlagenkorrektur" sowie "Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, Entnahmenkorrektur" eine Umbenennung in "Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, Einlagen" bzw. "Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, Entnahmen" erfahren haben und fortan, entgegen der Vorgabe in der Vorgängerversion, an die Behörden übermittelbar sind, ist die Position "Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten, Zuführungen/Minderungen lfd. Jahr" zukünftig lediglich den Kapitalgesellschaften vorbehalten.
  • Kam es im Zuge der durch das BilMoG eingeführten Änderungen der Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen zu einer höheren Bewertung entsprechender Rückstellungen, konnte der resultierende Unterschiedsbetrag über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren, das heißt bis spätestens zum 31.12.2024 zugeführt werden. Eine akute Auflösung der Pensionsrückstellung im Falle einer Unt...

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