Wird ein Kfz des Betriebsvermögens auch privat genutzt, dann ist ohne Fahrtenbuch die 1-%-Regelung anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn die private Nutzung nur gelegentlich erfolgt, also nur geringfügig ist. Das heißt, dass die 1-%-Regelung auch bei Taxen anwendbar ist. Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen.[1] Der BFH führte aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abstellt. Es handelt sich vielmehr um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.

5.1 Nutzung von Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

Ob ein Taxiunternehmen Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge anschafft, liegt im Ermessen des Unternehmers. Zurzeit haben die meisten Elektrofahrzeuge eine verhältnismäßig kurze Reichweite und sind daher – auch wegen der langen Aufladezeiten – für einen Taxibetrieb eher nicht geeignet. Bei Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen ist dies anders, weil dann, wenn kein Strom zur Verfügung steht, der benzinbetriebene Motor eingeschaltet wird.

5.2 Private Nutzung extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge

Für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis zur Hälfte anzusetzen (sog. 0,5-%-Regelung), wenn die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite mindestens 40 km beträgt oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km vorliegt.

Um nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wurde die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich wurden aber auch die technischen Anforderungen erhöht. Bei Anschaffungen ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybridelektrofahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km vorliegen. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km; die Grenze des maximalen CO2-Ausstoßes bleibt bei 50 g/km.

Wird für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt, ist bei der Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, die Abschreibung oder die Summe der Leasingraten nur zur Hälfte anzusetzen.

5.3 Private Nutzung reiner Elektrofahrzeuge: 0,5-%- oder 0,25-%-Regelung

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25 % anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 60.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze von 60.000 EUR gilt ab 2020, auch wenn das Fahrzeug bereits 2019 angeschafft wurde. Das bedeutet, dass für 2019 noch 50 % des Bruttolistenpreises anzusetzen sind und ab 2020 nur 25 % des Bruttolistenpreises, wenn der Grenzwert von 60.000 EUR nicht überschritten wird.

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