Aus der bloßen Ankündigung des Sachbearbeiters beim Finanzamt, der Erklärung und der Ansicht des Steuerpflichtigen folgen zu wollen, kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Dies ist kein Fall der tatsächlichen Verständigung, der die Finanzbehörde rechtlich bindet.

 
Praxis-Beispiel

Bloße Beleganforderung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens

Nach Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt fordert der Sachbearbeiter Belege zum Thema "Doppelte Haushaltsführung" (z. B. Mietvertrag) an. Damit bekundet er zunächst, dass er die doppelte Haushaltsführung u. U. anerkennen kann. Selbstverständlich kann er nach Vorlage des Mietvertrags mitteilen, dass seiner Meinung nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen.

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