Der Tantiemeanspruch muss begrenzt werden, wenn ein Geschäftsführer während des Kalenderjahrs nur zeitweilig für die GmbH tätig ist, in diesem Zeitraum erst in die GmbH eintritt oder aus ihr ausscheidet, insbesondere, wenn ihm aus wichtigem Grund gekündigt wird. Während im letzten Fall vertraglich vereinbart werden sollte, dass der Tantiemeanspruch vollständig erlischt, empfiehlt es sich in den übrigen Fällen, lediglich eine zeitanteilige Tantieme zu gewähren, andernfalls droht bei Gesellschafter-Geschäftsführern eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1]

Daneben kann eine Tantieme auch betragsmäßig beschränkt werden, zum einen dergestalt, dass sie erst dann auszuzahlen ist, wenn der GmbH ein bestimmter Mindestgewinn verbleibt, andererseits dahingehend, dass mit dem tantiemeberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Höchstgrenze für die Tantieme vereinbart wird. So ist nach Auffassung des Hessischen FG dann eine Begrenzung einer Gewinntantieme geboten, wenn aufgrund von Forschungstätigkeiten in der Zukunft mit stark ansteigenden Gewinnen zu rechnen ist oder wenn der Tantiemeanteil in den ersten Jahren nach der Vereinbarung bereits 25 % der Gesamtausstattung des Geschäftsführers übersteigt.[2]

 
Hinweis

Deckelung einer Tantieme

Nach Auffassung des FG Hamburg ist eine Deckelung einer Tantieme nur dann zwingend, wenn die GmbH ernsthaft mit einem sprunghaften Gewinnanstieg rechnet; allein der Umstand, dass sich die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG gewinnerhöhend auswirken kann, bedingt keine Deckelung, zumal es sich bei der Veräußerung von Betriebsmitteln einer GmbH um einen gewöhnlichen Geschäftsvorfall handelt.[3]

Wird eine Deckelung der Tantieme abweichend von der vertraglichen Regelung über mehrere Jahre hinweg tatsächlich nicht umgesetzt und ist dies aus den jeweiligen Jahresabschlüssen objektiv erkennbar, liegt bezüglich des die Deckelung übersteigenden Betrags keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[4]

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