rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter bei zu erwartenden Gewinnsteigerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die hohe Ertragsfähigkeit eines Unternehmens und die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers sind in den Gehaltsstrukturuntersuchungen regelmäßig durch die Heranziehung der Werte aus dem oberen Dezil für Fremdgeschäftsführer hinreichend berücksichtigt.
  2. Ist durch überproportionale Forschungs- und Entwicklungsarbeiten damit zu rechnen, dass bei Produktionsreife der entwickelten Produkte zukünftig erhebliche Gewinnsteigerungen eintreten, ist eine höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter geboten.
  3. Übersteigt der Tantiemeanteil an der Gesamtausstattung eines Geschäftsführers mehr als 25% in den ersten Jahren nach Vereinbarung der Tantieme gebietet dies eine höhenmäßige Begrenzung der Tantieme.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von industriellen Bildverarbeitungssystemen zum Gegenstand hat. Es handelt sich um eine relativ junge Branche mit hohen Wachstumsraten. Seit ihrer Gründung mit notariellem Vertrag vom 08.02.1985 wuchs die Klägerin überdurchschnittlich. Das Stammkapital der Klägerin von zunächst 500.000 DM wurde am 21.02.1986 auf 1 Mio. DM erhöht. Seit 1988 ist Herr D alleiniger Gesellschafter. Gleichzeitig war er in den Streitjahren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

In den Streitjahren waren bei der Klägerin stetige Umsatz- und Gewinnsteigerungen zu verzeichnen. Im Einzelnen ergaben sich folgende Umsätze und Gewinne:

Umsatz

Gewinn vor Steuern

1995

4.930.000 €

305.000 €

1996

5.493.000 €

418.000 €

1997

6.210.000 €

290.000 €

1998

7.092.000 €

433.000 €

1999

7.960.000 €

721.000 €

2000

11.702.000 €

342.000 €

2001

14.104.000 €

1.014 €

Die Anzahl der Arbeitnehmer stieg von 45 in 1995 auf 85 Arbeitnehmer in 1999. Nach Aussage des Geschäftsführers der Klägerin wurde der Grundstein zum Erfolg des Unternehmens bereits zu Beginn der 90-er Jahre durch verhältnismäßig hohe Entwicklungsaufwendungen für Produkte gelegt, die in den Streitjahren und den Folgejahren Marktreife erlangten. Die Innovationskraft des Unternehmens zeige sich dabei in mehreren Auszeichnungen für den Betrieb in den auf die Streitjahre folgenden Jahren.

Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer in dem Unternehmen erhielt Herr D neben einem Grundgehalt eine betriebliche Altersversorgung sowie einen betrieblichen PKW zur privaten Mitbenutzung. Ab 09.02.1987 wurde dem Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme von 10 % gezahlt, die ab 01.01.1991 auf 25 % erhöht wurde. Im Einzelnen handelte es sich in den Streitjahren um folgende Gehaltsbestandteile:

Nettogehalt DM

Jahresnettoprämie (Altersversorgung) DM

Kfz-Überlassung DM

Tantieme DM

Gesamtausstattung DM

1995

336.500

20.000

4.000

152.720

513.220

1996

368.000

30.000

4.000

212.079

604.079

1997

390.000

20.000

4.000

186.037

600.037

1998

405.000

20.000

4.000

263.745

692.745

1999

375.000

26.000

4.000

460.700

865.700

Im Rahmen einer Außenprüfung überprüfte das Finanzamt die Angemessenheit der Geschäftsführergehälter und gelangte ausgehend von den sich aus der Kienbaum-Studie für 1999 ergebenden externen Vergleichsgehältern zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren die Gehälter zum Teil als unangemessen hoch anzusehen seien. Im Einzelnen legte das Finanzamt den Mittelwert der Tabellenwerte des 9. Dezils für Fremdgeschäftsführer ausgehend von Umsatz und Beschäftigtenzahl des Unternehmens der Klägerin zugrunde und ermittelte die angemessenen Gehälter in den Vorjahren durch einen Abschlag von jeweils 3 % pro Jahr. Sodann teilte es den ermittelten Wert nach dem Verhältnis 75 % Grundgehalt und 25 % angemessene Tantieme auf und qualifizierte den übersteigenden Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung. Danach ergaben sich verdeckte Gewinnausschüttungen von 133.260 DM in 1995, 211.964 DM in 1996, 214.238 DM in 1997, 260.588 DM in 1998 und 339.965 DM in 1999. Das Finanzamt erließ sodann aufgrund der Außenprüfung am 25.10.2002 entsprechende Änderungsbescheide. Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Sie verwies auf die Leistungen des Geschäftsführers und die hohe Ertragsfähigkeit des Unternehmens sowie die Ungeeignetheit der Gehaltsstrukturuntersuchungen als Vergleichsmaßstab. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung änderte das Finanzamt seine Beurteilung dahingehend ab, dass es bei den Gehaltsstrukturuntersuchungen die Tabelle mit den höchsten Werten im 9. Dezils ausgehend von der Arbeitnehmerzahl zugrunde legte. Auf diese Tabellenwerte gewährte es einen weiteren Zuschlag von 20 % wegen überdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit des Unternehmens und richtete ausgehend von der so ermittelten angemessenen Gesamtausstattung die Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mehr an der 75:25 – Relation zwische...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge