Steht die Bemessungsgrundlage der Tantieme fest, ergibt sich die absolute Höhe des zu zahlenden Betrags durch Anwendung eines (vertraglich fixierten) Prozentsatzes auf diese Bemessungsgrundlage. Die Tantieme wird steuerlich allerdings nur insoweit anerkannt, als sie angemessen ist. Soweit die Tantieme unangemessen ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Allerdings darf die Finanzverwaltung selbst bei unangemessenen Tantiemen lediglich den unangemessenen Teilbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, keinesfalls aber den angemessenen Teilbetrag.[1] Für die Angemessenheit von Gewinnanteilen hat der BFH[2] restriktive Richtlinien vorgegeben, für Umsatztantiemen fehlen derartige Orientierungsmöglichkeiten bislang. Für den Fall, dass die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einschließlich Tantieme unangemessen ist, hat der BFH offengelassen, ob und in welchem Verhältnis die Teilbeträge der einzelnen Vergütungskomponenten anteilig als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind.[3]

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