Tantiemevereinbarungen mit Fremdgeschäftsführern werden von der Finanzverwaltung regelmäßig anerkannt, da aufgrund des Interessengegensatzes zwischen GmbH und Geschäftsführer von einer den formalen und angemessenheitsbezogenen Anforderungen genügenden Vereinbarung auszugehen ist. Dagegen stehen Tantiemevereinbarungen für – insbesondere beherrschende[1], d. h. im Regelfall mehrheitlich beteiligte – Gesellschafter-Geschäftsführer meist auf dem Prüfstand. Hier droht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn gegen die formalen Anforderungen verstoßen oder eine überhöhte Tantieme gezahlt wird.

Diese Personengruppe muss daher beim Abschluss einer Tantiemevereinbarung beachten, dass

  • die Vereinbarung im Voraus abgeschlossen wird,
  • die Vereinbarung klar und eindeutig formuliert wird,
  • die Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird,
  • die Bemessungsgrundlage für die Tantieme eindeutig definiert wird,
  • die Tantieme in Verbindung mit den übrigen Geschäftsführer-Bezügen angemessen ist,
  • die Tantieme keinen zu hohen Anteil des GmbH-Gewinns abschöpft.

In unterschiedlicher Höhe, jedoch jeweils nicht mit Mehrheit an einer GmbH beteiligte Gesellschafter können eine Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen bilden, sodass sie als beherrschende Personengruppe anzusehen sind. Unabhängig davon führen Gewinntantiemen zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Letzteres erkannte der BFH[2] darin, dass Tantiemen sich an den Beteiligungsquoten der Gesellschafter orientierten und somit den Charakter von Ausschüttungen hatten.

[1] Wann ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung hat, regelt H 8.5 KStH 2015 unter III.

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