Die Stundung soll nach § 222 Satz 2 AO i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Diese vom Gesetz aufgestellte Regel ist in der Praxis die Ausnahme. Zum einen ist der Aufwand der Sicherheitsleistung bei relativ kleinen Beträgen und kurzfristiger Stundung zu hoch, sodass nur bei großen Beträgen und langfristigen Stundungen eine Sicherheit zweckmäßig ist. Zum anderen kommt eine Sicherheitsleistung i. d. R. nur bei der Gefährdung des Anspruchs in Betracht. Ist aber der Anspruch gefährdet, kann der Steuerpflichtige häufig auch keine Sicherheit mehr leisten. Die Stundung gegen Sicherheitsleistung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige überhaupt Sicherheit leisten kann. Es ist zweckmäßig, bereits im Stundungsantrag darzulegen, warum eine Sicherheitsleistung nicht gefordert werden sollte bzw. eine solche nicht erbracht werden kann.

Der Ausspruch über die Sicherheitsleistung ergeht regelmäßig in Form einer Auflage im Stundungsbescheid[1] mit einer Fristsetzung. Erfüllt der Steuerpflichtige die Auflage nicht (innerhalb der gesetzten Frist), kann die Finanzbehörde die Stundung widerrufen.[2]

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