Die Stundung wird in einem Stundungsbescheid ausgesprochen. Schriftlichkeit ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig und üblich. In welcher Form (z. B. Ratenzahlung) und wie lange gestundet wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden, wobei auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Die Finanzbehörde kann gem. § 120 Abs. 2 AO die Stundung je nach den Umständen auch mit einer Bedingung, einem Widerrufsvorbehalt oder einer Auflage (nicht nur zur Sicherheitsleistung) versehen.

Ergeht der Stundungsbescheid erst nach Fälligkeit, ist insbesondere wegen der Säumniszuschläge bedeutsam, ob die Stundung auch rückwirkend zum Fälligkeitszeitpunkt zu gewähren ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Stundungsantrag vor Fälligkeit gestellt hat.

Wurde die Stundung erst nach Fälligkeit beantragt, wird sie regelmäßig erst ab Antragstellung ausgesprochen; bis dahin verwirkte Säumniszuschläge bleiben also bestehen.

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