Leitsatz

Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 12, § 12a StromStV, Pos. 2716 KN

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Solarpark und speist Strom in das öffentliche Netz ein. Dieser Solarpark ist an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers angeschlossen, in das die erzeugte Energie mit einer AC-Spannung (Wechselstrom) von 110 Kilovolt (kV) eingespeist werden muss. Die im Solarpark erzeugte DC-Spannung wird daher mithilfe von Wechselrichtern ausgangsseitig in ca. 360 Volt AC umgewandelt. Zunächst wird die Spannung direkt am Wechselrichter mit einem Mittelspannungstrafo auf eine Mittelspannung von 20 kV gebracht und anschließend in einem 9 km entfernten Umspannwerk der Klägerin mit einem Hochspannungstrafo auf 110 kV erhöht.

Die beantragte Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung lehnte das HZA ab, weil der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinn mit der Entstehung des Stroms in den Fotovoltaik-Modulen abgeschlossen sei und Transformations- und Umspannanlagen sowie Wechselrichter einschließlich deren Beheizung oder Kühlung nicht begünstigt seien. Der Einspruch der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das HZA gewährte die Steuerentlastung für die in den Wechselrichtern verbrauchte Strommenge und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Das FG bejahte einen Anspruch auf die Entlastung von der Stromsteuer für die in den Transforma­tions- und Umspannanlagen verbrauchte Strommenge (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.1.2018, 1 K 1142/16, Haufe-Index 11562120). In die Begünstigung seien solche Neben- und Hilfseinrichtungen einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden könne. Die Produktion der Klägerin sei darauf ausgerichtet, Strom in das öffentliche Energieversorgungsnetz einzuspeisen, was in technischer Hinsicht nur möglich sei, wenn der erzeugte Strom zuvor von der Niederspannung auf eine Hochspannung von 110 kV gebracht werde. Zudem sei die Baugenehmigung mit einem Übergabepunkt zu 110 kV erteilt worden.

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

Im Streitfall ging es um die Frage, in welchem Umfang in einem Solarpark Strom zur Stromerzeugung entnommen wird.

Elektrischer Strom, der verwendet wird, um Strom zu erzeugen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit. Hierzu enthält § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV eine – allerdings nicht abschließende ("insbesondere") – Aufzählung, wonach Strom zur Stromerzeugung entnommen wird, der u.a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird.

Im Streitfall erfolgten sowohl Antragstellung durch die Klägerin wie auch ablehnende Bescheidung durch das HZA zeitlich vor der Entscheidung des BFH zu den Wechselrichtern (BFH, Urteil vom 6.10.2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343, BFH/PR 2016, 90). Darin hatte der BFH Wechselrichter, in denen Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt wird, zu den für die Stromerzeugung erforderlichen Neben- und Hilfsanlagen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV gezählt und dies u.a. damit begründet, dass der erzeugte Strom ohne diese Umwandlung nicht marktfähig sei. In der Folge gingen Stimmen im Schrifttum davon aus, dass weder der Stromerzeugungsprozess noch die Neben- und Hilfsanlagen technisch zu sehr einzugrenzen seien (Liebheit/Schiebold/Veh, Entwicklungen im Energie- und Stromsteuerrecht in 2016, EnWZ 2017, 165, 166).

Dieser relativ weiten Auslegung hat der BFH mit der vorliegenden Entscheidung eine Absage erteilt. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte und ihr sonst nicht zuzurechnende Prozesse seien steuerlich nicht zu privilegieren. Der BFH hat klargestellt, dass verwaltungsrechtliche Vorgaben (z.B. atomrechtliche, gewerberechtliche, umweltrechtliche oder wasserrechtliche Vorschriften oder Auflagen) die Reichweite der Stromsteuerentlastung nicht bestimmen können. Vielmehr ist auch in diesen Fällen ein enger Zusammenhang zum technischen Vorgang der Stromerzeugung erforderlich.

Durch die Umspannung entstehe kein neuer Steuergegenstand, weil die elektrische Spannung für die Bestimmung des Steuergegenstands nicht von Bedeutung ist (Pos. 2716 KN). Der Steuergegenstand liege spätestens mit der Herstellung des Wechselstroms vor. Die Veränderung der Spannung stelle lediglich eine Weiterverarbeitung dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei.

Der BFH hat betont, dass es nicht entscheidend auf die Marktfähigkeit ankomme. Nicht maßgeblich sei, welches Produkt der Hersteller aus unternehmerischen Gründen verkaufen wolle oder welche Anforderungen des Netzbetreibers er erfüllen müsse. Diesbezüglich könnte durch die sog. Wech...

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