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Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 12, § 12a StromStV, Pos. 2716 KN

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Solarpark und speist Strom in das öffentliche Netz ein. Dieser Solarpark ist an das Hochspannungsnetz des lokalen Verteilernetzbetreibers angeschlossen, in das die erzeugte Energie mit einer AC-Spannung (Wechselstrom) von 110 Kilovolt (kV) eingespeist werden muss. Die im Solarpark erzeugte DC-Spannung wird daher mithilfe von Wechselrichtern ausgangsseitig in ca. 360 Volt AC umgewandelt. Zunächst wird die Spannung direkt am Wechselrichter mit einem Mittelspannungstrafo auf eine Mittelspannung von 20 kV gebracht und anschließend in einem 9 km entfernten Umspannwerk der Klägerin mit einem Hochspannungstrafo auf 110 kV erhöht.

Die beantragte Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung lehnte das HZA ab, weil der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinn mit der Entstehung des Stroms in den Fotovoltaik-Modulen abgeschlossen sei und Transformations- und Umspannanlagen sowie Wechselrichter einschließlich deren Beheizung oder Kühlung nicht begünstigt seien. Der Einspruch der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das HZA gewährte die Steuerentlastung für die in den Wechselrichtern verbrauchte Strommenge und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Das FG bejahte einen Anspruch auf die Entlastung von der Stromsteuer für die in den Transforma­tions- und Umspannanlagen verbrauchte Strommenge (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.1.2018, 1 K 1142/16, Haufe-Index 11562120). In die Begünstigung seien solche Neben- und Hilfseinrichtungen einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden könne. Die Produktion...

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