Bei Letztverbrauchern mit hohem Verbrauch (Gruppe 2) handelt es sich u. a. um

  • Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, die Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
  • Betreiber von KWK-Anlagen, die das Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden sowie
  • zugelassene Krankenhäuser.

In diesen Fällen wird eine Entlastung für den Gasverbrauch im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewährt (§ 6 Abs. 1 EWPBG-E). Der Entlastungsbetrag ergibt sich hier aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 7 Cent / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EWPBG-E). Die Entlastung wird auf 70 % einer Referenzmenge gewährt, in der Regel die für das Kalenderjahr 2021 gemessene Menge an bezogenem Erdgas (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG-E).

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