Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen Letztverbrauchern für Netzentnahmen von Strom im Bundesgebiet nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 eine Absenkung der Stromkosten in Höhe eines monatlichen Entlastungsbetrages gewähren (§ 4 Abs. 1 StromPBG-E).
Dazu ist zunächst der Entlastungsbetrag als die Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und einem gesetzlich festgelegten Referenzenergiepreis zu ermitteln. Der Entlastungsbetrag ist dann auf ein Entlastungskontingent begrenzt (§ 4 Abs. 2 StromPBG-E).
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