(1) 1Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. 2Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

 

(2) 1Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. 3Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder[1] [Bis 12.12.2019: ,] wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist [Bis 12.12.2019: oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist] [2].

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Anzuwenden bis 12.12.2019.

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