Leitsatz

§ 6b Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 10 EStG 1999 verbietet die durch einen Gesellschafter in einem Sonderbetriebsvermögen aufgedeckten stillen Reserven auf Reinvestitionen im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft zu übertragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die wiederholte Änderung des § 6 b EStG bestehen nicht

 

Sachverhalt

Die Klägerin (eine GmbH & Co. KG mit der B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin) wendet sich gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1999 wegen der Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks, das im Sonderbetriebsvermögen des beigeladenen Kommanditisten A gehalten wurde. Der Veräußerungsgewinn aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von 408.264 DM wurde als Einlage des A auf die Firma C GmbH & Co. KG (Komplementär ist die D GmbH, einziger Kommanditist ist A) übertragen, die mit diesen Mitteln einen Anbau errichtet hat und diesen an die Klägerin vermietet. In der am 8.11.2000 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 52.145 DM. Der Veräußerungsgewinn aus der Grundstücksveräußerung des A wurde darin nicht berücksichtigt. Mit Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 vom 6.2.2001 stellte das Finanzamt Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 305.970 DM fest. Dabei berücksichtigte es den Veräußerungsgewinn in Höhe von 408.264 DM bei dem Sonderbilanzergebnis des A, dessen zuzurechnende Einkünfte insgesamt auf 335.644 DM festgestellt wurden.

 

Entscheidung

Zu Recht hat das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstückes nicht nach § 6 b Abs.1 EStG abgezogen. Nach § 6 b Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen von § 6b Abs. 4 EStG Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von anderen Wirtschaftsgütern (abschließende Aufzählung in § 6b Abs. 1 EStG), die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, abziehen. Nach § 6 b Abs. 10 EStG tritt bei Personengesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft, soweit Wirtschaftsgüter zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören. Da § 6 b Abs. 4 Nr. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nunmehr die Veräußerung und die Reinvestition in einem Betrieb desselben Steuerpflichtigen fordert, ist eine Übertragung zunächst steuerfrei gestellter Veräußerungsgewinne eines Gesellschafters (in einem Einzelunternehmen oder Sonderbetriebsvermögen) auf Anschaffungs-/Herstellungskosten im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft nicht mehr möglich. Bei Übertragungen zwischen einer Personengesellschaft und deren Gesellschaftern (Einzelunternehmen oder Sonderbetriebsvermögen) ist eine steuerfreie Übertragung von Veräußerungsgewinnen nicht zulässig, da hier ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Nach § 6 b Abs. 10 EStG tritt bei Personengesellschaften im Bereich des § 6 b EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich hinsichtlich des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft nunmehr einer gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise zugewendet hatte. Unter Personengesellschaften sind grundsätzlich die Gesamthandsgemeinschaften zu verstehen, nämlich oHG, KG, GbR und Partnerschaftsgesellschaft. § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG fordert eine Personenidentität zwischen Veräußerer und Reinvestor. Diese Identität ist hinsichtlich der Personengesellschaft (Gesamthandsvermögen) und ihrer Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) unstreitig nicht gegeben, da es sich um verschiedene Rechtsträger handelt, zumal der A als Steuerpflichtiger das Grundstück veräußerte und die Firma C GmbH & Co. KG errichtete und mit den zur Verfügung gestellten Mitteln den Anbau an ihr Betriebsgrundstück in Y finanzierte. Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gehören also zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Gesamthandsvermögens der KG. Es handelte sich damit nicht um eine inländische Betriebsstätte eines Betriebs des Beigeladenen, sondern um einen anderen Rechtsträger. Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streitfall geltende Regelung des § 6 b EStG, die lediglich drei Jahre galt. Es liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber von einer gesellschafterbezogenen zu einer gesellschaftsbezogenen Förderung wechselt und nach drei Jahren, wenn sich die Gesetzesänderung seines Erachtens nicht bewährt hat, lediglich für die Zukunft rückgängig macht und wieder zur alten Rechtslage zurückkehrt

 

Hinweis

Da die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen und auch eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird (BFH IV R 23/04).

 

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