rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 6b EStG 1999 erfordert Personenidentität zwischen Veräußerer und Reinvestor

 

Leitsatz (amtlich)

§ 6b Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 10 EStG 1999 verbietet die durch einen Gesellschafter in einem Sonderbetriebsvermögen aufgedeckten stillen Reserven auf Reinvestitionen im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft zu übertragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die wiederholte Änderung des § 6 b EStG bestehen nicht

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 1, 4, 10, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen IV R 23/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1999 wegen der Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks, das im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen A gehalten wurde.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit der B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage und sechs natürlichen Personen als Kommanditisten, darunter den Beigeladenen. Gegenstand des Unternehmens sind .... . Das im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen A gehaltene Grundstück in ...., das an die Klägerin vermietet war, wurde mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 1999 veräußert. Der nach Abzug des Buchwertes und nach Tilgung von Grundschulden und Veräußerungskosten verbliebene Erlös aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von 408.264,20 DM wurde als Einlage des Beigeladenen A auf die Firma C GmbH & Co. KG übertragen, die mit diesen Mitteln einen Anbau errichtet hat und diesen an die Klägerin vermietet. Die Firma C GmbH & Co. KG besteht aus der D GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und Herrn A als einzigem Kommanditisten. Die Komplementärin erhält nach Angaben der Klägerin eine feste Haftungsvergütung von jährlich 5.000 DM, eine Verzinsung von Kapital sowie Ersatz der Geschäftsführungskosten, ist aber weder am Gewinn noch Verlust noch am Vermögen beteiligt.

In der am 08. November 2000 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 52.145 DM. In der Anlage zur Anlage GSE erläuterte die Klägerin dieses steuerliche Ergebnis für das Streitjahr 1999 und berücksichtigte dabei den Veräußerungsgewinn in Höhe von 408.264,20DM nicht.

Mit Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 vom 06. Februar 2001 stellte der Beklagte Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 305.970 DM fest. Dabei berücksichtigte es den Veräußerungsgewinn in Höhe von 408.264,20 DM bei dem Sonderbilanzergebnis des Beigeladenen A, dessen zuzurechnende Einkünfte insgesamt auf 335.644 DM festgestellt wurden.

Hiergegen richtet sich die am 01. März 2001 erhobene Sprungklage, mit der die Klägerin geltend macht, der Gewinn aus der Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen sei nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) auf das Ersatzwirtschaftsgut der Firma C GmbH & Co. KG übertragen und der von dem Beklagten festgestellte Gewinn der Klägerin um 408.264,20 DM zu ermäßigen. Die Auffassung des Beklagten entspreche nicht dem geltenden Recht. Nach § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 müssten Veräußerer und Re-Investor identisch sein. Nach § 6 b Abs. 10 EStG n. F. trete bei Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Personengesellschaft, soweit Wirtschaftsgüter zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörten. Eine Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers sei dann nach § 6 b EStG begünstigt, wenn die Reinvestition ebenfalls im eigenen Sonderbetriebsvermögen (in welche Gesellschaft auch immer) oder in seinem Betriebsvermögen vorgenommen werde. Im vorliegenden Falle liege die vom Gesetz geforderte Identität zwischen Veräußerer und Reinvestor vor. Der Beigeladene habe die stillen Reserven in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin als Veräußerer realisiert und in ein ihm allein zuzurechnendes Betriebsvermögen reinvestiert. Da es sich bei der Schwestergesellschaft C GmbH & Co. KG um eine sog. Ein-Mann-GmbH & Co. KG handele, an deren Vermögen die Komplementärin nicht beteiligt sei, sondern dort nur die Stellung der alleinigen Vollhafterin inne habe, liege kein Gesamthandsvermögen vor. Das Gesellschaftsvermögen sei allein dem Beigeladenen zuzurechnen. Dieses Ergebnis entspreche auch eindeutig dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In der mündlichen Verhandlung wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Verfügung der OFD Berlin vom 19.07.2002 hin, wonach in den Fällen der Anwachsung § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei, wenn der austretende Gesellschafter am Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft kapitalmäßig nicht beteiligt sei. Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Regelung des § 6 b EStG, wie sie im Streitfall gelte, nur zwei Jahre gültig gewesen sei. Insoweit sei auf die Entscheid...

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