Der derivative Geschäfts- und Firmenwert muss bei Erwerbsvorgängen zwingend planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, wird eine typisierte Nutzungsdauer von 10 Jahren fest vorgegeben. Entsprechendes gilt für einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens.[1]

Darüber hinaus wird die Bildung stiller Reserven durch das Wertaufholungsgebot eingeschränkt. Ein zu niedriger Wertansatz bei Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens muss aufgeholt werden, wenn der Grund für den niedrigeren Ansatz weggefallen ist. Davon auszunehmen ist der entgeltlich erworbene Firmenwert, bei dem die stillen Reserven bis zum Verkauf der Firma bestehen bleiben müssen.[2]

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