Stille Reserven sind in der Unternehmensbilanz bis zu ihrer Auflösung nicht oder nur schwer ersichtlich. Das hat den Nachteil, dass eine automatische Auflösung den Unternehmer unvorhergesehen treffen kann, wie etwa durch

  • Zeitablauf (z. B. Verbrauch der stillen Reserven durch Abnutzung des Wirtschaftsguts),
  • Gewinnrealisation infolge einer Veräußerung oder Entnahme,
  • negative Preis- bzw. Wertveränderungen am Markt,
  • Zuschreibungen bis zur Wertobergrenze und
  • den Wegfall des Rückstellungsgrundes.

Infolgedessen kann es zu einer Verzerrung des Bilanzergebnisses kommen, da Gewinne ausgewiesen werden, denen keine zahlungswirksamen Erträge gegenüberstehen. Diese Buchgewinne gehen manchmal im Posten "sonstige betriebliche Erträge"[1] oder im Posten "Umsatzerlöse"[2] der Gewinn- und Verlustrechnung unter und können einen zu positiven Eindruck von der Ertragslage des Unternehmens erwecken.

Da sich die Auflösung stiller Reserven gewinnerhöhend auswirkt, können zudem auf diese Weise u. U. Verluste der Gesellschaft ausgeglichen werden.

 
Achtung

Überdotierung stiller Reserven vermeiden

Gerade weil stille Reserven nicht richtig aus der Bilanz herausgelesen werden können, sie jedoch wesentlich das Bilanzergebnis sowie die Gewinn- und Verlustrechnung beeinflussen können, sind sie mit Vorsicht zu behandeln. Denn gegebenenfalls muss dem Adressatenkreis des Jahresabschlusses, wie Aktionären und Investoren, die Hintergründe für die Bildung und Auflösung stiller Reserven erläutert werden, um dem Rechenschaftszweck gerecht zu werden. Hier spielt der "Anhang" mit seiner Pflicht, die Bilanzierungs- und Bewertungsangaben zu erläutern[3], eine wesentliche Rolle. Nur so können sich die Adressaten ein Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens und seine Zukunftsfähigkeit machen.

Dies hat auch einen erheblichen Einfluss auf die Dividendenpolitik des Unternehmens, da die Bildung stiller Reserven zu einer Gewinnminderung und damit zu einer Verringerung des Ausschüttungspotenzials führt.

Eine Überdotierung stiller Reserven muss dagegen tunlichst vermieden werden, um nicht gegen die Gebote der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit zu verstoßen.

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