Rz. 79

Bei der atypischen stillen Gesellschaft erfolgt über die gesonderte und einheitliche Ergebnisfeststellung eine anteilige Ergebniszuweisung an den Geschäftsinhaber.[1] Hierbei wird der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Verteilungsschlüssel berücksichtigt.[2] Die anteilige Ergebniszuweisung führt beim Geschäftsinhaber zu einer Erhöhung oder einer Verminderung seines zu versteuernden Einkommens. In Abhängigkeit von der Rechtsform des Geschäftsinhabers wird die anteilige Ergebniszuweisung entweder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer oder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erfasst.[3]

 

Rz. 80

Eine Verpflichtung zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuern besteht für den Geschäftsinhaber nicht.[4] Wegen der bestehenden Gewerbesteuerpflicht der atypischen stillen Gesellschaft wirkt sich der anteilige Gewinn des Geschäftsinhabers auf die Höhe seines Gewerbeertrags aus. Gemäß § 9 Nr. 2 GewStG ist allerdings der Gewerbeertrag um die Anteile am Gewinn der atypischen stillen Gesellschaft wieder zu kürzen.

[1] Vgl. Zacharias/Hebig/Rinnewitz, Die atypisch stille Gesellschaft, 2. Aufl. 2000, S. 155.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Schimpfky, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 144.
[3] Vgl. Zacharias/Hebig/Rinnewitz, Die atypisch stille Gesellschaft, 2. Aufl. 2000, S. 155.
[4] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Schimpfky, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 144.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge