Rz. 62

Die typische stille Gesellschaft stellt kein selbstständiges Steuerrechtssubjekt dar.[1] Als Steuerrechtssubjekte gelten lediglich der Geschäftsinhaber und der stille Gesellschafter. Der Geschäftsinhaber einer typischen stillen Gesellschaft unterliegt mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb als natürliche Person der Einkommensteuer und als juristische Person der Körperschaftsteuer. Der stille Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft hingegen vereinnahmt die auf ihn entfallenden Gewinnanteile gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern er seine stille Beteiligung im Privatvermögen hält. Hinsichtlich der Behandlung der Anteile des stillen Gesellschafters an den Verlusten des Geschäftsinhabers finden gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die §§ 15 Abs. 4 Sätze 6–8, 15a EStG sinngemäß Anwendung. Hält der stille Gesellschafter seine stille Beteiligung hingegen im Betriebsvermögen, so erfolgt gemäß § 20 Abs. 8 EStG eine Zurechnung der auf ihn entfallenden Gewinnanteile unter diejenige Einkunftsart, zu der der Betrieb des stillen Gesellschafters gezählt wird (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 20.66.

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