Rz. 33
Dem stillen Gesellschafter werden verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte gewährt. § 233 HGB ordnet diesbezüglich an, dass auf den stillen Gesellschafter § 166 HGB entsprechend anzuwenden ist. Danach ist der stille Gesellschafter berechtigt, von der Gesellschaft eine Abschrift des handelsrechtlichen Jahresabschlusses i. S. d. § 242 Abs. 3 HGB (also der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung) zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen – dies betrifft insbesondere die Prüfungsberichte sowie das gesamte Rechnungswesen – zu nehmen.[1] "Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht."[2] Diese Einsichts- und Auskunftsrechte können im Gesellschaftsvertrag nicht aufgehoben werden. Vielmehr ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder entgegen der Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB beschränkt, unwirksam.[3]
Rz. 34
Über die zuvor angesprochenen Einsichts- und Auskunftsrechte hinaus können dem stillen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch Widerspruchs- und Zustimmungsrechte eingeräumt werden.[4] Darüber hinaus ist grundsätzlich auch eine Beteiligung des stillen Gesellschafters an der Geschäftsführung des Unternehmens möglich.
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