Liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor, wird es etwas exotisch:
Objekt der Gewerbesteuer und Träger der Gewerbesteuerpflicht ist die Mitunternehmerschaft, dagegen ist Subjekt der Gewerbesteuer der Inhaber des Handelsgeschäfts. Daraus folgt, dass der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der Mitunternehmerschaft der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt wird. Darin ist bereits der Gewinnanteil des atypisch Stillen enthalten, sodass keine weitere Hinzurechnung erforderlich wird.
Hinzurechnungen atypisch Still
Am Gewerbebetrieb des Inhabers A ist der B atypisch still beteiligt. B erhält einen Gewinnanteil i. H. v. 260.000 EUR. Daneben hat A für ein Bankdarlehen noch 104.000 EUR als Zinsen bezahlt. Der verbleibende handelsrechtliche Gewinn des A beläuft sich auf 220.000 EUR.
Der Gewerbeertrag der Gesellschaft A & atypisch B ermittelt sich wie folgt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb | |||
Handelsrechtlicher Gewinn des A | 220.000 EUR | ||
Gewinnanteil des atypisch stillen B | + 260.000 EUR | ||
Steuerlicher Gewinn | 480.000 EUR | ||
Hinzurechnungen | |||
§ 8 Nr. 1a GewStG | 104.000 EUR | ||
§ 8 Nr. 1c GewStG | 0 EUR | ||
104.000 EUR | |||
./. Freibetrag | 200.000 EUR | ||
verbleiben | 0 EUR | ||
davon 25 % | + 0 EUR | ||
Zwischensumme | 480.000 EUR | ||
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) | ./. 24.500 EUR | ||
Gewerbeertrag | 455.500 EUR |
Anhand eines Vergleichs der beiden Beispiele zeigt sich deutlich die negative Folge bei der Gewerbesteuer, die sich für eine atypisch stille Gesellschaft gegenüber einer typisch stillen Gesellschaft ergibt.
Dieser Nachteil beträgt im Beispiel bei einem durchschnittlichen Hebesatz der Gemeinde immerhin ca. 30.000 EUR. Diese Mehrbelastung mit Gewerbesteuer wird jedoch nahezu vollständig kompensiert durch die Steuerermäßigung des § 35 EStG und die damit verbundene Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und damit einer etwa gleich hohen Minderung der Einkommensteuerschuld.
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