Bei der typisch stillen Gesellschaft unterliegt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts mit seinem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Das Entgelt an den typisch stillen Gesellschafter ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1c GewStG hinzuzurechnen; dies gilt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnungen typisch Still

Am Gewerbebetrieb des Inhabers A ist der B typisch still beteiligt. B erhält als Vergütung einen Betrag i. H. v. 260.000 EUR. Daneben hat A für ein Bankdarlehen noch 104.000 EUR als Zinsen bezahlt. Nach der jeweiligen Buchung als Betriebsausgabe verbleibt A ein Gewinn i. H. v. 220.000 EUR.

Der Gewerbeertrag des A ermittelt sich wie folgt:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb   220.000 EUR
Hinzurechnungen    
§ 8 Nr. 1a GewStG 104.000 EUR  
§ 8 Nr. 1c GewStG 260.000 EUR  
  364.000 EUR  
./. Freibetrag 200.000 EUR  
verbleiben 164.000 EUR  
  davon 25 % + 41.000 EUR
Zwischensumme   261.000 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) ./. 24.500 EUR
Gewerbeertrag   236.500 EUR

Liegt eine Verlustübernahme durch den stillen Gesellschafter vor, führt dies zu einer negativen Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.[1]

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