Liegt eine Verlustsituation vor, gelingt es mittels der atypisch stillen Gesellschaft zumindest den Teil des Verlustes, der auf den Stillen entfällt, aus der Ebene der GmbH herauszulösen. Dort wäre der Verlust sonst gefangen und würde durch einen Verlustvortrag erst in späteren Jahren wieder erzielte Gewinne der GmbH mindern. So aber gelangt der Verlustanteil des Stillen bei diesem zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften und mindert damit die Einkommensteuerlast.

Nachdem der Gesellschafter einer GmbH sich selbst auch als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligen kann, bietet sich dieser Weg zu einer besseren Verlustnutzung an.

Zudem ergibt sich durch eine GmbH & atypisch Still auch noch eine beträchtliche Reduzierung der Gewerbesteuer. Diese resultiert vor allem aus dem für die Mitunternehmerschaft möglichen Freibetrag nach § 11 GewStG, der bei mehreren stillen Gesellschaftern auch noch potenziert genutzt werden kann.[1]

[1] S. gesonderter Abschnitt[HI2968684].

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