Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Als solche ist sie nicht rechtsfähig, kann nicht klagen oder verklagt werden. Eine stille Gesellschaft tritt nicht unter ihrem Namen auf und kann auch keine Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Aus den geschäftlichen Handlungen des Betriebs ist allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.[1] Nach außen tritt auch nur der Geschäftsinhaber als Handelnder auf, nur er hat die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Der Stille ist davon ausgeschlossen.

 
Achtung

Kein Einfluss auf die Geschäfte

Damit kann der Inhaber des Handelsgeschäfts grundsätzlich alle sog. betriebsgewöhnlichen Geschäfte allein vornehmen. Der stille Gesellschafter hat kein Recht zur Mitwirkung, die Geschäfte bedürfen auch nicht seiner Genehmigung. Allerdings kann entsprechend der gegebenen Vertragsfreiheit diese schwache Stellung des stillen Gesellschafters durch individuelle Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag gestärkt und z. B. ein partielles Mitwirkungsrecht vereinbart werden.

Anders als Außengesellschaften, wie z. B. eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, hat die stille Gesellschaft kein Gesellschaftsvermögen. Die vom Stillen geleistete Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.

Der stille Gesellschafter ähnelt wirtschaftlich einem Darlehensgeber, der für sein Darlehen jedoch keinen festen Zinssatz, sondern eine gewinnabhängige Vergütung erhält, sog. partiarisches Darlehen.[2] Der Unterschied zu einem Darlehensverhältnis besteht darin, dass der Stille – anders als ein reiner Darlehensgeber – zusammen mit dem Inhaber des Betriebs ein gemeinsames Ziel verfolgt.

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